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L. Verschiedene Verhältniße das Erziehungs-wesen betreffend.
1) Hebung der Schnlökouomie und dieß-fnllige Leistungen der Bürger und Rie-de r g e l a s s e u e u.
VA. Gesetz über die Verhältnisse derjenigen Per-sonen, die in einer Gemeinde sich befinden,wo sie nicht Bürger sind, vom Lv. April
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§. 1. Das Gesetz unterscheidet:
1) Durchreisende;
2) Aufenthalt nehmende, d. h. solche Nichtbürger, welcheeinen nur vorübergehenden Aufenthalt nehmen;
3) Niedergelassene, d. h. solche Nichtbürger, welche sichin einer Gemeinde bleibend niedergelassen haben.
In keine dieser drei Klassen gehören diejenigen Kantons-bürger, welche in einer andern als ihrer Heimathsgemeinde,ohne daselbst einem Erwerbe nachzugehen, höchstens einJahr, oder, wenn sie daselbst einem Erwerbe nachgehen,höchstens drei Monate verweilen.
§. 5. In die dritte Klasse (die der Niedergelassenen)gehören:
1) Kantonsfremde, welche über ein Jahr im Kantonbleiben, ausgenommen die in Art. 6. Nr. 3. aufgezählteKlasse;
2) Kantonsfremde, welche sich länger als drei Monateim Kanton aufhalten und einem Erwerbe in demselben