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Vollständige Sammlung aller Gesetze, Reglements, Verordnungen und Beschlüsse, betreffend das Zürcherische Unterrichtswesen : erstes Heft
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1) In das Armengut 50 Frkn. bis 320 Frkn.

2) in das Schulgut 16 160

3) in das Kirchengut 16 32

4) in das Gemeindegut 8 1200

Gegenüber von Nichtschweizern sind die Gemeinden be-fugt, bis auf den doppelten Betrag des einfachen Einzugszu verlangen.

Wenn jedoch ein Beamteter, geistlichen oder weltlichenStandes,- nach einer ununterbrochenen zehnjährigen befrie-digenden Amtsthätigkeit sich ein Bürgerrecht im Kantonerwirbt, so ist er rückstchtlich des Vermögensausweises undder Einzugsgebühr wie ein Schweizerbürger zu behandeln.

§. 23. Die Einheirathungsgebühren (Einzugsgebühren,Braut- und Bechergeld) für Frauenspersonen betragen:

1) Für eine Kantontsbürgerin, die sich mit einem Kan-tonsbürger aus einer andern Gemeinde verheiratet,Frkn. 8;

2) frh eine Schweizerbürgerin aus einem derjenigen Kan-tone, welche dem Konkordate vom 14. Heumonat 1838unbedingt beigetreten, so wie in Zukunft noch bcktreten werden, oder welche auch ohne dieß, von ein-heirathenden Zürcherinnen keine Frkn. 8 übersteigendeGebührundkeineVermögensausweisefordern, Frkn.8*);

3) für eine Schweizerbürgcrin aus den übrigen KantonenFrkn. 40;

4) für eine Landesfremde Frkn. 80.

Die Bezahlung der Einheirathungsgebühr geschieht anden Gemeindrath, welcher die Vertheilung derselben in dasKirchen-, Armen- und Schulgut zu besorgen hat. Jedoch

*) Diesem Konkordate sind beigetreten die Stände: Zürich , Ber»,Luzern, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tcssin, Waadt , Wallte,Neuenburg und Genf; Appenzell A. Rh. hält das Gegenrecht.