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Vollständige Sammlung aller Gesetze, Reglements, Verordnungen und Beschlüsse, betreffend das Zürcherische Unterrichtswesen : erstes Heft
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Horden ausgehenden Ausfertigungen in Verwaltungs-streitigkeiten u. dgl.

e) Alle Empfangscheine und Quittungen, welche den Be-trag von zweihundert Franken erreichen oder über-steigen.

8. 4. Von den Bestimmungen des Art. 3 sind aus-genommen :

s) Alle in öffentlichen Angelegenheiten von einer Behördeoder Beamtung an die andere erlassenen Schreiben,Ausfertigungen und Akten.

b) Verzeigungen in Strafsachen; ferner: schriftliche Be-richte und Zeugnisse, welche auf Aufforderung eineröffentlichen Behörde oder Beamtung hin, und nichtim Interesse des Ausstellers abgegeben werden.

e) Alle Zuschriften an Kirchen-, Schul- und Armen-behördcn, so wie alle Zuschriften der Vormünder andie betreffenden Waisenbehörden.

f) Alle Rechnungen, Konti, Fakturen, Gantrödel unddiejenigen Wechsel, welche nicht unter die .Bestim-mungen von Art. 3. lit. ä. fallen.

4) Taxen bei den Erziehnngsbehörden.

81. Gesetz betreffend die Sporteln und Gebüh-ren, vorn A3. Christmonat 1841

§.22. Bezirksrathschreiber.'c) In Verwaltungssachen.

2) Für Eintragung und Ausfertigung von Beschlüssen,betreffend die Abnahme von Rechnungen für öffent-liche Güter, 1 Frkn., wenn der Zeiger der Rech -