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Horden ausgehenden Ausfertigungen in Verwaltungs-streitigkeiten u. dgl.
e) Alle Empfangscheine und Quittungen, welche den Be-trag von zweihundert Franken erreichen oder über-steigen.
8. 4. Von den Bestimmungen des Art. 3 sind aus-genommen :
s) Alle in öffentlichen Angelegenheiten von einer Behördeoder Beamtung an die andere erlassenen Schreiben,Ausfertigungen und Akten.
b) Verzeigungen in Strafsachen; ferner: schriftliche Be-richte und Zeugnisse, welche auf Aufforderung eineröffentlichen Behörde oder Beamtung hin, und nichtim Interesse des Ausstellers abgegeben werden.
e) Alle Zuschriften an Kirchen-, Schul- und Armen-behördcn, so wie alle Zuschriften der Vormünder andie betreffenden Waisenbehörden.
f) Alle Rechnungen, Konti, Fakturen, Gantrödel unddiejenigen Wechsel, welche nicht unter die .Bestim-mungen von Art. 3. lit. ä. fallen.
4) Taxen bei den Erziehnngsbehörden.