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Vollständige Sammlung aller Gesetze, Reglements, Verordnungen und Beschlüsse, betreffend das Zürcherische Unterrichtswesen : erstes Heft
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Grundlage und mit steter Berücksichtigung des Hauptzwecke-der Militärschule, nämlich der Bildung tüchtiger Offiziere,soll ein Unterrichtsplan für dieselbe aufgestellt werden, i,welchem auszuscheiden ist, welchen Unterricht die Offiziereund Kadetten gemeinsam, und welchen sie nach den Waffe»getrennt erhalten sollen.

§. 251. In Hinsicht auf Dienst und Unterricht solle«in der Militärschule die eidgenössischen Reglements zmunabänderlichen Richtschnur dienen.

8. 252. Ueber sämmtliche Kosten der Militärschule isteine besondere Rechnung zu führen. In dieselbe fallr«auch die Ausgaben für Ausbesserung der in der Militär-schule gebrauchten Waffen und des Artillerie-Materials,so wie die Kosten für Munition und andere Bedürfnisse derUnterrichtes.

88. Gesetz, betreffend einige Abänderungen in ,dem Gesetze über die Militär - Organisation-es Kantons Zürich vom S. April 184V,als Folge der unter m S1 Juli 184« von-er Tagsatzung beschlossenen und den 1SFebrnar 1841 in Kraft erwachsenen Re-organisation des eidsgenössischen BundesHeeres, vom 1. Hornung 184S (Nr. 87.)

8. 237. Jährlich im Frühjahr wird in der Hauptstadt ^eine Militärschule eröffnet. In derselben erhalten Unter-richt:

1) Die Kadetten und jüngere Offiziere aller Waffen. ^

2) Die für den ersten Auszug ausgehobenen Rekrute« ^des Genies und der Artillerie, so wie diejenige Mann- h