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Vollständige Sammlung aller Gesetze, Reglements, Verordnungen und Beschlüsse, betreffend das Zürcherische Unterrichtswesen : erstes Heft
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anderer Bestimmungen über den Militärunterricht außer daMilitärschule, welche in dieser Sammlung nicht wohl Platzfinden können. Der Bearbeiter hat es daher für nothwen-dig gefunden, um nicht eine Lücke in der Sammlung dagesetzlichen Bestimmungen über das Zürcherische Unterrichts-wesen unausgefüllt zu lassen, dieser gesetzlichen Bestim-mungen im Allgemeinen hier zu erwähnen, und zugleichfür diejenigen Leser, welche sich für diesen Theil des öffent-lichen Unterrichtes besonders interessiren, diejenigen nähernAngaben und Notizen hiehcr zu setzen, welche geeignet seindürften, die dießsälligen Wünsche der Belehrung zu be-friedigen.

Das Gesetz über die Militär-Organisation des KantensZürich, vom 9. April 1840, enthält in seinem Titel VIII,von K, 207 bis 8- 271 alle diejenigen Bestimmungen, welchedie Organisation des Militärunterrichtes in und außer daMilitärschule beschlagen, in vollständiger Weise. Bm§. 207 bis §. 220 handelt das Gesetz von dem Unter-richtspersonale und den Verricht» ngon dessel-ben im Allgemeinen. Es enthält dieser Gesetzestheilalle diejenigen Bestimmungen, welche die Zahl und Gat-tung der Jnstruktoren, die Vereinbarkeit dieser Stelle«mit andern Militärstellen, die Wahlart, die Grade und de«speziellen Theil des Unterrichtes, welcher jedem Jnstrukiazukömmt, beschlagen. Der ganze dießfällige Gesetzesabschmbegreift die lit. des Titels VIII. Die lit. L. handeltvon dem Unterricht auf den Ererzirplätzen, 8§> 221bis 236, und zerfällt wieder in zwei Untcrabtheilungei«nämlich:

1. Abtheilung: F ü r die u n ei n g e t h e il t e Maiwfchaft und die Rekruten der Infanterie: 88>22lbis 232. Es enthält diese Abtheilung die nöthigen Be-