als die Vorschrift jener beyden Urkunden. DieserGebrauch derselben erfordert aber viel Vorsicht.Denn wenn sie mich gleich der Rath bey seinen Ur-telsfprüchen befolgt hat, so können sie doch nach denwenigen Nachrichten von ihrer Entstehung nie alsGesetze gelten, auch nicht einmal für Gutachtender BergrechtSzclchrten, oder für unbszweifelte Be-weise der alten Bergwerks-Verfassung angesehenwerden, da ihr Alter und Verfasser unbekannt sind,und auch überhaupt nach ungewiß ist, in wie fern,und zu welcher Zeit sie durch den Gerichtsgebraucheinige gesetzliche Kraft gehabt haben. Unterdessengeben sie noch jezt Anleitung zu Hypothesen über dieSächsischen Bergwerks - Einrichtungen in der leztenHälfte des XIV. und der ersten Hälfte des XV.'Jahrhunderts, die bey dem großen Mangel ältererSächsischer Vergwerksnachrichcen so lange für rich-tig angenommen werden im'kssen, bis man sie durchbessere Quellen widerlegen oder zur völligen Ge-wißheit bringen kann. Weniger bekannt sind:
Freybergische Berggebräuche 1458, aufge-setzt von einem Bergbeamten, und merkwürdigtheils als die einzige authentische Urkunde von derBcrgwerksverfassung dieses Zeitraums, theils durcheinige einzelne Umstände, die sie enthalten.
Schneebcrgische GerichkSgebrauche vom Jahr1477, brauchbar zur Kenntniß der alten Gerichts-verfassung der Bergstädte.
Die Verschiedenheit der Quellen und Hülfs-mittel der Sächsischen Bergrechte erfordert eine gro-ße