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Ueber die Chursächsische Bergwerksverfassung : Ein Beytrag zur Statistik von Sachsen
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andern Rechten ohne diese Nsbenumstände keinServitut bestehen, und ohne selbige niemand über«in solches Befugniß, nach dem Vorzug der Kla«gen aus dinglichen Rechten vor persönlichen An-sprüchen, gegen jeden Besitzer der dienstbarenSache, sondern nur gegen denjenigen persönlichklagen könne, der einen solchen Gebrauch seinerSache gestattet hat. So konnte z. B. nach-mischen Grundsätzen keine Servitut ein Rechtenthalten, zu dessen Ausübung der Besitzer derSache durch eigne Handlungen beywirken muß-Daher fiel der' Auswand zur Unterhaltung derSache in dem Stand, welcher zu dem dienstbarren Gebrauch derselbe^ erforderlich war, nichtauf deren Besitzer, und das altere römische Rechtwar so streng, daß ein Befugniß zu einer Hand-lung, welche, nach der Beschaffenheit der dienst-baren Sache, nicht willkührlich zu jeder Zeit aus-geübt werden konnte, für keine gültige Servitut«rächtet wurde. Schon das neuere römischeRecht hat diese letztere Einschränkung aufgeho-ben, und im deutschen Recht werden die Zwangs«Dienste rc. der Besitzer gewisser Grundstücke und-andere Obliegenheiten, welche die Besitzer dienst-barer Sachen zu eignen Handlungen verbinden,^ unter die Servituten gerechnet. Es ist auchkein Einwurf gegen die Gründe, aus welchen S.izi. die Verhältnisse der Sröklner, gegen die Ge-

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