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Ueber die Chursächsische Bergwerksverfassung : Ein Beytrag zur Statistik von Sachsen
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51
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sung an den Oberzehndner L). Nun habe ich schon vor-hin angemerkt, daß die Sächsischen Bemerken alle Quarrlale ihre Ausbeute erhalten, und dies geschiehet unter fol-genden rechtlichen Modificationen. Sie erheben solcheentweder in Person, oder gegen schriftlich glaubhafte Voll-macht ä). In beyden Fallen ist die Folge von keiner rechtli-chen Schwierigkeit. Giebt der Austheiler sie aber einemFremden, ohne vorhin angezeigte Umsicht; so ist erden Ge-tverkcn den Ersatz zu leisten schuldig. Wollen aber dieErben Ausbeute erheben: so muß dies mit gehöriger Le-gitimation durch ein Zeugniß des Gegenschrewcrs, daßihnen die ausbeutgcbenden Kuxe gehörig zugcwährt wor-den , geschehen; und bey Frauenzimmern, wie auch Un-mündigen und diesen in den Rechten gleich geachteten Per-sonen, muß das Curatvrium vorgezeigt werden. Laßt derGewerke seine Ausbeute unabgefordcrt stehen: so muß sieder Auschciler, bey Ablegung seiner Rechnung, deutlichspecificiren, und das Geld dem Rath, nebst einer Speci-fikation gegen Revers zustellen, damit, wenn der Gewer-ke, oder dessen Erde, sich dieserhalb meldet, sie ihm ver-abfolgt werden könne. *)

Kömmt die Ausbeutzeche aber wieder in Verfall undZubusse: so wird diese auf des Schichtmeisters ScheinDr ^ ,-us

c) Der Sehenden wird vierteliährig, und außerdem nur derUeberswuß der Generalschmelzadministralwn eingeliefert.Die andern Caßen haben rveUS angewiesene Ausgaben,theils geboren sie den (Sewerken.

M Auswärtigen Gewerken werden ihre Ausbeuten durch dieJubußbvtheil zugesendet.

*) L,eeZoronu,ig, An. II.