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aus dem Depvsito der «ingehobnen Ausbeute gegeben,und gehörigen Orts berechnet. Würde indessen die Zechegar aufläßig: so steht es in des Landesherr» WMühr,solche unabgcforderte Ausbeute zu Kirchen und Schulenund dergleichen zu verwenden e) Dieser Fall wird nun,so viel ich glaube, nicht leicht vorkommen, und wenn esauch geschehen sollte; so würden doch wohl die Besitzer,oder Erben der Kuxe vorher zum Empfang der vorliegen»den Ansbeute eEaliter vorgeladen werden müssen, weilsich doch ohne dies kein donum vaculiu denken läßt.
Aus allem diesem erhellt, wie sehr der gewerkschaftli»che Bergbau in Sachsen eingeschränkt ist, und unter wel»chcr strengen Oberaufsicht derselbe betriebe» wird k).
Wollte
e) Dieser Satz ist streitig.
k) Es ist in den Anmerkungen zu dem io Abschnitt ein Verssuch gemacht worden die Rechte und Verbindlichkeiren derGewerken in einer Tabelle vorzustellen. Vielleicht ent-stehet nach deren Einsicht die Frage, aus welchen Theilendieses Auflatzes die vorzügliche Einschränkung des Gewer-ken Bergbaues in Sachsen erhellen solle? Die Concur,renz der Bergbeamteu bey Sem Bau der Gewerken Ze-chen ist nicht nur in den Gesetzen gegründet, sondern auchdem Landesherr» und den Gewerken gleich nützlich. Den»durch den Landesherrlichen Zehenden sind die Vortheile deSAusbringens vieler Metalle, durch deßen Verminderungaus den Zwanzigsten bey Jubußzechen die Vortheile er-sparter Bergkosten getheilt. Eine lange Erfahrung hatdie Gewerken hiervon so überzeugt, daß es keiner neue«hier vorgeschlagenen Beyspiele zu bedürfen scheint, undeine wohlgeordnete Verwaltung mußte es wohl seyn, wel»che den sächsischen Bergbau nach dem schweren siebenjäh-rigen Kriege, wo dennoch die Silberproduktio» nicht un-ter