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r) Daß sie für ihre Person von den Quatembw undContributionsgeidern gänzlich befteyet. sind. 's) t )
E 5 3) Daß
beiter nach der Natur ihres ContractS gegenseitig »er»pflichtet sind, haben die Gewerken allerdings wegen der ste-ten rebensgefahr, in welche sich die Bergarbeiter zu ihremVortheil begeben, noch die Obliegenheit auf sich, für dieje-nigen Bergleute zu sorgen, die in ihrem Dienst verunglü-cken. Daher werden verunglückte Personen auf Kosten derZeche geheilt, wo sie beschädigt worden sind, und erhalten,wenn Hofnung zur Genesung vorhanden ist, noch ihr Lohnauf 4. Wochen, außerdem Allmosen aus der Knappschasts-casse. Sterben aber die Unglücklichen sogleich, oder nochin der Cur , so trägt die Zeche die Begräbniskosten , undreicht der Witbe, oder den Kindern noch vier Woche» denLobn des> Verstorbenen. Bergresolnlionen 1709. zz.Nieser. 28. Oct. 1780.
s) Alle, in wirklichem Dienst und Lohn stehende Berg- Hüt-ten-Wasch und Pochwerksarbeiter, Hammerlente, Berg-schmiede und deren Gesellen, sind von der Recroutirungfrey, aber nicht das abgelegte Bergvolk.
H) S- Lergcessl. a. a. O-
t) Die Steuern werden in ordinaire, nemlich die Land-undTranksteuern, wovon unten in der Note l. mehrere Er-wähnung geschieht, und in die crtraordinairen , nemlichPfennige, Qnatember und Jmposten eingetheilt. DiePfennige sind die Abgaben, die ausser den Landsteuern,welche die Generalacciscaffe überträgt, von den auf Grund-stücken hastenden Schocken erhoben werden. Die Quatem-ber hingegen liegen zu gleicher Zeit auf Grundstücken undGewerbe. Jedem Ort ist eine gewisse Anzahl Qnatemberzuaekbeilt, welche die Obrigkeit theils von den angesessenenPersonen nach Verhältnis ihrer Besitzungen und übrigenNahrung, theils von »«angesessenen nach der Beschaffenheitihres Gewerbes einbringt. Hierbei, genießt das Bergvolknachstehende Befreyungen. i)Unangesessene Bergleute, dieausser dem Bergbau kein Gewerbe treibe, drsglelchen 2)
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