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5) Wird bey Perlen, Magneten und Echaustufen derZchnde nach der Taxe berechnet. *) I)
6) Geben in Gottesgabe, Platten und einigen Obergesbürg,sehen Bcrgämtern Silderzubußzechen nur die 29Mark. w)
7) Send vom Zehndcn und Zwanzigsten befteyt,
a) diejenigen Kupfer - und Bley- Erze und Ließe, diegar keinen SUbergehalt bey sich führen, und zu denFreybergischen Schmelzhütten geliefert werden,
b) die aufgenommenen alten Züge auf 6 Jahre vom er-sten Hauptschmrlzen an; wenn die Zeche nicht etwaunterdessen zur Ausbeute gelangt **).
Im Preußischen ist dagegen den Gewerken metalli-scher Gruben eine sechsjährige Freyheit von dem erstenProbeschmelzen an verstattet. ***)
Uebri-
*) Vermöge Manvats von 25. März 1732 und 17März l7zz.
1) S- die Schaustnffen Tare unten in den Beylagen,
M) Ehemals wurde immer der Zehnde bey Zubuyzechen aufden Neun und Zwanzigsten herabgesetzt, bis Churfürst Au-gust d. 29 Ang. 1578 dafür den Zwanzigsten einführte,Platte und Gottesgabe, weiche scheu damals unter gemein-schaftlicher Böhmischer und Sächsischer Dergrcglening stan-den , (Oben Se. 25 .) behielten die alte Cinrichtimg. DasOberwiesenthäler Bergrefier erhielt d. 29. Jan. 16,2 beyder allgemeinen Bestätigung der alten Sasigen Privilegienauch wieder den Vorzug, von Ausbeut Silbern den Zehnden,von andern nur den Neun und Zwanzigsten zu geben.
**) Bccgvekret v. 1624. tz. 7.
***) Preuß. L>. <i>. Cap. 7z. §. z.