Ucbrigens hat der Zchndeein stillschweigendes Unter--Pfand an allen Zechen, die ihn zu geben schuldig find n); !
geht auch in Absicht des Vorzugsrechts dem Verlage vor,pnd wird bey Loncurscn in die zweyte Klaffe gesetzt *).z) Vom Lave - unv Waagegelde.
Dieses Geld wird dem Landesherr» als enrAvncefffivnsg.lü von demienigen Eisenerzt entrichtet, das zurVer chmelzum; auf den Hammerwerken zu kaufen vnd zuladen verstattet worden. Es besteht in einem Groschenfür iedcs Fuder Eisenstem, das auf der Halde gemessenwird. **) o)
4) Vorn
n) und vorzüglich ein zus retentionis an den MineralikN,oder daraus aufbereiteten Produkten, wovon der Zehndcnrückständig ist. Wo der Landesherr den Verkauf ausübt,wird der Zehnde» von der Bezahlung abgezogen. Zinn sollvor erwies-ner Berichtigung der Abgaben nicht aus der Waa-ge verabfolgt werden. Eybeustvcker BergerL. rüiz, Art.
2ü. Rescr. 17. Febr. 1763.
*) i?. Ler.ipevceßmanv.ik V. >71;. §. 29.
* ) S- ^-ammerordn. v. ,666. tz. g6.
0) Das Ladegeld war anfänglich nur in den SchvnbnrgischenHcc.'fchafren gebräuchlich, und vielleichr die Entschäd- ;ung ;für den Grundbesitzer. Cs wurde ohugesehr im Jahr >534zu Vermeidung des Nachtheils der gegenseitigen EisensteinZuführe der Sächsischen und Schönburgischen Unterthanen,auch im Sächsische» Erzgebirge eingeführt, wo damals nurein Eisenhammer in der Abtep Grünhain, und zwey in derizzz. erkauften Herrschafft Schwarzenberg errichtet waren. >Scheibenberg, Wiesenthal, CIterlein, Crottendorf gehörte»damals noch zur obern Grafschaft Harrenstein, bey derenVerkauf an Chursachsen izzy, auch dieses Ladegeld mit den-übrigen Nutzungen an Sachsen überwiesen ward. Die übri- -
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