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Vollständige Sammlung aller Gesetze, Reglements, Verordnungen und Beschlüsse, betreffend das Zürcherische Unterrichtswesen : erstes Heft
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§. 4. Aus den Mitgliedern des Erziehungsrathes wähltder Große Rath, nach Anleitung der Verfassung, den Präsi-denten desselben auf eine Dauer von sechs Jahren.

§. 5. Der Erziehungsrath theilt sich vorläufig in zweiSektionen, wovon die eine die Vorberathung und nähereLeitung der besondern Angelegenheiten der höhern Lehran-stalten, die andere die Bezirks- und Gemeindelehranstaltenübernimmt. Ueber die Stellung dieser beiden Sektionenzu einander und zu der gesummten Behörde bestimmt daszukünftige Reglement des Erziehungsrathes das Nähere.

§. 6. Der neue Erziehungsrath wird sich ungesäumtdamit beschäftigen, dem Regierungsrathe ein Gutachtenüber die Abfassung von GesetzeSvorschlägen über die Er-richtung und Befugnisse der Schulsynode, über eine um-fassende und durchgreifende Verbesserung der sämmtlichenhöhern und niedern Unterrichtsanstalten, über die Bildungder Schullehrer, sowie über eine Geschäftsordnung des Er-ziehungsrathes selbst, zu hinterbringen.

8. 7. Die Mitglieder des Erziehungsrathes erhalten alssolche keine Besoldung.

§. 8. Der Erziehungsrath bestellt seine Kanzlei selbst,und eS wird diese vom Staate besoldet.

S. Gesetz betreffend Abänderung des 8- S desGesetzes vom SS. Brachmonat 18S1 überdie Organisation des Erziehungsrathes vomSS. Christmonat 1841.

Der Große Rath, auf den Antrag des Regierungsrathes,beschließt:

1) Der 8- 2 des Gesetzes vom 20. Brachmonat 1831,