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Vollständige Sammlung aller Gesetze, Reglements, Verordnungen und Beschlüsse, betreffend das Zürcherische Unterrichtswesen : erstes Heft
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betreffend die Organisation des Erziehungsrathes, wirdabgeändert, wie folgt: §. 2. Wenigstens zwei Mit-glieder sind aus dem Regierungsrathe, die dreizehnandern frei, jedoch so zu ernennen, daß annähernddie eine Hälfte derselben mit besonderer Rücksicht aufden Hähern Unterricht und die verschiedenen wissenschaft-lichen Fächer; die andere mit besonderer Berücksichti-gung des Volksschulwesens und der praktischen Päda-gogik erwählt wird.

2) Der Regierungsrath ist mit Vollziehung des gegen-wärtigen Gesetzes beauftragt.

4. Gesetz einer Geschäftsordnung für den Erzie-hungsrath vor» S8. Herbstmonat 18S1

§. 1. Aufgabe des Erziehungsrathes.

Durch Art. 70 der Staatöverfassung wird als Geschäfts-kreis des Erziehungsrathesdie Aufsicht über die sämmtlichenSchulanstalten des Kantons, die Förderung der wissenschaft-lichen sowohl als der Volksbildung" bestimmt. Es bleiben da-her von diesem Geschäftskreise alle der richterlichen Gewaltangehörenden Gegenstände ausgeschlossen. Dagegen liegtihm neben jener Aufsicht auch die Beaufsichtigung der Schul-güter, die Leitung der sämmtlichen öffentlichen Schulan-stalten und die Vorberathung oder Entwerfung aller daSUnterrichtswesen betreffenden Gesetze und Verordnungen mitbeleuchtendem Berichte, sowie die Sorge für deren Vollzie-hung, ob.

§. 2. Bildung der Sektionen.

Der Erziehungsrath ist für die Vorberathung der Ge-schäfte in zwei, im Range gleichstehende Sektionen von un-gefähr gleicher Mitgliederzahl getheilt. Bei der Bildung