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dienstunfähig sind, die Anstellung von Vikaren zu erleichtern,oder dem Erziehungsrathe, deren Versetzung in den Ruhe- !stand möglich zu machen, werden Additamente, beziehungs-weise Ruhegehalte, im Betrag von 60 — 150 Frkn. für ,dieselben ausgesetzt. Der Betrag des Additamentes wirdin jedem einzelnen Falle von dem Erziehungsrathe mit Be- ^rücksichtigung des bisherigen Einkommens und der übrigenVerhältnisse des Lehrers bestimmt.
Die für diese Additamente erforderliche Summe wird all-jährlich auf den Voranschlag genommen.
8- 8. Der Familie eines verstorbenen Lehrers komm!während des laufenden und folgenden Quartals der Nach-genuß des ganzen Einkommens, mit Ausschluß allfälligerAdditamente, zu. Der Staat bezahlt dem vom Erziehungs- 'rathe bestellten Schulverwcser das ihm nach 8- 2. litt. s.1, 2 und 3 zustehende Einkommen.
8. 9. Oeffentliche Aemter dürfen die Volksschullehrernur dann übernehmen, wenn ihnen auf den Bericht derGemeindsschulpflege von der Bezirksschulflege, nach Anlei-tung der dießfälligen Verordnungen des Erziehungsrathes,hiezu die Bewilligung ertheilt worden ist. Die Bewerbungeines Wirths - oder Schenkhauses ist den Lehrern untersag!.
8- 10. Durch gegenwärtiges Gesetz, welches mit dein1. Januar 1846 in Kraft tritt, sind alle mit demselbenim Widerspruch stehenden bisherigen gesetzlichen Bestim-mungen, namentlich aber die 88- 37 bis und mit 45, ferne:die 88- 71, 73 und 74 des organischen Schulgesetzes vorn28. Hcrbstmonat 1832 (Nr. 15), so wie das Gesetz, betreffendeinen Zusatz zu Artikel 40 desselben Gesetzes vom 14. Ja-nuar 1834, aufgehoben.
Der Regicrungsrath ist mit der Vollziehung beauftragt