Buch 
Vollständige Sammlung aller Gesetze, Reglements, Verordnungen und Beschlüsse, betreffend das Zürcherische Unterrichtswesen : erstes Heft
Entstehung
Seite
111
JPEG-Download
 

111

5. Befreiung vom Vorsiugerdieiist.

sv. Gesetz betreffend die Aufhebung der Ver-pflichtung der Schullehrer zur Uebernahmeder Borsingerstelle,«, von« ST. Herbst»«. 18 S 8 .

8. 1. Die Verpflichtung der Schullehrer zur Uebernahmeder Vorsingerdienste ist aufgehoben.

8. 2. Der Vorsinge« wird, wo sich mehrere melden,auf einen Dreiervorschlag des Stillstandes von der Kirch-gemeinde, nach Vorschrift des 8. 13 des Gesetzes über dieGemeindsversammlungen (Nr. 10), auf eine Dauer von vierJahren erwählt. Seine Besoldung wird aus dem Kirchengntebezahlt, und beträgt jährlich mindestens,24 Frkn.,— da,wo nur Kinderlehre gehalten wird, mindestens 10 Frkn.

Filialgemeinden betreffend, welche kein Kirchengut haben,wird der Regierungsrath festsetzen, was für ein Gut dieBesoldung zu leisten habe.

§. 3. Wo bis dahin die Schullehrer- und Vorstngerbe-soldung mit einander vermischt gewesen sind, und nachArt. 78. Nr. 2 des organischen Schulgesetzes (Nr. 15) vomKirchengute oder Gemeindsgütern behufs dieser Besoldung einKapital an den Schulfond abgetreten worden, da ist dieKirchgemeinde berechtiget, den Betrag von höchstens 600Frkn. aus dem Schulfond an das Kirchengut zurückzufor-dern. Wo sich nachweisen läßt, daß ausdrücklich für dasVorsingeramt ein Kapital aushin gegeben worden, da darfdie Zurückforderung sich bis auf den Betrag dieses Kapitals,aber nicht weiter erstrecken.

8- 4. Ausnahmsweise soll in Gemeinden, wo unter denBewerbern für das Vorsingeramt keine von dem Stillständegeeignet gefundene Person sich zeigt, auf des Letztem Be-