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falls zum Besuche dieser Fächer Vorkenntnisse erforderlichsind, über den Besitz derselben durch eine Prüfung auszu-weisen.
8- 18. Kantonsbürger, welche unmittelbar vom Gym-nasium an die Hochschule übergehen wollen, haben sich einerMaturitätsprüfung am Gymnasium zu unterziehen. Um
zu derselben zugelassen zu werden, müssen sie die dritte Klassebis zu Ende besucht haben.
§. 19. Die Unterrichtsfächer am obern Gymnasium wer-den, behufs Feststellung der für sie auszusetzenden Besol-dung, in drei Klassen eingetheilt:a) Unterrichtsfächer erster Klaffe:
Religion,
lateinische Sprache,griechische „
französische „
hebräische „
Geschichte,
Mathematik,
Philosophie.
t,) Unterrichtsfächer zweiter Klaffe:
Naturwissenschaften,c) Unterrichtsfach dritter Klaffe:
Gesang.
8- 20. Die jährliche Besoldung für die wöchentlicheStunde beträgt:
Bei Unterrichtsfächern erster Klasse höchstens 100 Frkn.
V V zweiter „ „ 80 „
„ dem Unterrichtsfache dritter „ „ 70 „
§. 21. Die wöchentliche Stundenzahl der Unterrichts-fächer erster Klasse darf die Zahl von 91, die Stundenzahl