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Vorschriften, 88- 270—271. Mittheilung derselben an dieOffiziere des ersten und zweiten Auszuges; ferner gedruckterMilitär-Anleitungen an die übrige Mannschaft.
Für den Leser geht aus dieser Uebersicht der weiter» Be-stimmungen des Militär-Unterrichtes die Ueberzeugung her-vor, daß die Aufnahme derselben in wörtlichem Auszugein diese Sammlung unstatthaft gewesen wäre.
S Einige nachträgliche Gesetze über das Unter-richtswesen.
Vorbemerkung.
Seit Vollendung dieser Gesetzessammlung ist nachfolgendes,unter Nr. 89 angeführte Gesetz erschienen, und folgt deß-halb als Nachtrag. Auch finden die Gesetze unter Nr. 90und 91 hier eine passende Stelle, da sie sich in der Samm-lung unter keinen der vorkommenden Titel und Ueber-schriften' einreihen ließen.
8S Gesetz betreffend die Aushebung der klini-schen Prosektur, vom SS. Juni L8L8.
Der Große Rath, auf den Antrag des Regierungsrathes,beschließt:
8. 1. Die in dem Gesetze „über die ärztliche Besorgungder Kantonal-Kranken- und Versorgungsanstalten, derStipendiaten, der Kaserne und der Strafanstalt", vom21. Christmonat 1841 (§§. 1, 5, 7, 8) enthaltenen Be-stimmungen, betreffend einen klinischen Prosektor, sind auf-gehoben. (Nr. 41.)
§. 2. Der Regierungsrath ist mit der Vollziehung be-auftragt.