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1. Bestimmungen aus den Polizeigesetzenüber die minderjährige Jugend.
Se-
er Sv. Gesetz über die Polizei an Sonn- nnd Fest-ige tagen, über die Wirthschaften nnd das Spie-
len, vom IN. Christmonat 18SS
§. 1. Es wird allen Landeseinwohnern wohlmeinend,rr- aber ernstlich empfohlen, die Sonn- und Festtage auf einewürdige, ihrer religiösen Bedeutung angemessene Weise zufeiern, auch ihre Kinder, Dienstboten und sonstige Ange-hörige zu solcher Feier anzuhalten, weder selbst Arbeiten' vorzunehmen, noch einem Andern dergleichen zuzumuthen,öo welche für ihn oder Andere störend einwirken, und sich nichtals wahres Nothwerk rechtfertigen, und überhaupt Alleszu unterlassen, was einer gottgefälligen Feier des Sonntagszuwider wäre.
§. 9. Die Feier von Nationalfesten darf schon an Sonn-tagen Vormittags beginnen, jedoch ist hiefür die Bewilli-w gung des Regicrungsrathes erforderlich.
SL Gesetz betreffend den Markt- und Hausir-verkehr und den Verkehr durch Handelsrei-sende, vom 8. April 18LA.
Titel IV. Erwerbung der Patente und Bestim-mung der Patentgebühren.
8. 29. Alle Patente werden jederzeit nur für eine Per-son ertheilt und ausschließlich auf deren Namen ausgestellt.Ohne besondere Bewilligung, welche jederzeit im Patentevorgemerkt werden muß, ist das Mitführen von KindernSchulgesetze. I. 16