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bei der Ausübung von Hausirhandel oder Hausirgcwerbenuntersagt. Der Inhaber eines Patentes ist gehalten, seine jBerechtigung in eigener Person auszuüben; an eine anderedarf es nicht übertragen werden, daher für Gehülfen, mit-interessirte Hausgenossen oder Gedungene, insofern sie dasGewerbe des Patentinhabers ausüben sollen, ebenfalls be-sondere Patente gelöst werden müssen.
Titel V: Behandlung von unbefugtem Markt-,Hausir- und Handelsverkehr.
§. 35. Eben so wird die Uebertretung des 8- 31*),so wie das unbefugte Mitführen von Kindern bei Aus-übung von Hausirhandel oder Hausirgewerben, mit einerBuße von 1—4 Frkn. bestraft.
*) Das beständige Beistchtragen des Patentes bei Ausübung derBerufes betreffend.