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Die alten Chroniken oder Denkwürdigkeiten der Stadt und Landschaft Zürich von den ältesten Zeiten bis 1820 / neu bearbeitet von Friedrich Vogel
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271
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mit circa 10,100 Einwohnern. Die Sitzungen des Distriktsgerichts wurden im Schloß zuGrüningen gehalten. Distriktsstatthalter waren während dieser Periode die Bürger Jakob Webervon Dürnten und Heinrich Bodmer von Eßlingen .

In der Mediakionüzeit von 1803 1814 gehörte Erüningen zum Bezirk Uster und machtemit andern Gemeinden eine Hauptabtheilung desselben aus.

Das Oderamt Grüningen , welches durch die Verfassung vom Jahr 1814 ins Lebentrat, umfaßte die Pfarrgemeinden Bäretschweil, Bubikon, Dürnten, Fischenthal , Eoßau,Erüningen, Hinweil, Rüti, Wald und Wetzikon mit 21,800 Einwohnern. Der Sitz des Ober-amtmanns und des Amtsgerichts war im Schloß Grüningen. Oberamtmänner waren JohannJakob Meyer und Heinrich Escher .

Weiteres siehe die Artikel Feuersbrünste, Naturereignisse, Sterbend, Steuern u. a.

Grundzinse.

Diese kommen schon in sehr alten Zeiten vor und bestanden darin, daß von dem Gut,welches ein Besitzer bewarb, dem ursprünglichen Eigenthümer desselben ein gewisser jährlicherZins an verarbeiteten oder rohen Früchten, als: Bier, Brod, Heu, Korn, Hafer, Eier,Thierfelle, Ferkel u. s. w. oder auch an Geld entrichtet werden mußte, welch' letzteres spätermehr überhand nahm. Neue Grundzinse entstanden in der Folge durch die Vogtei, welche aberauch den Eigenthümer selbst betrafen, ohne daß um deßwillen sein Gut Eigenthum des Vogtei-herrn wurde. Die Art des Bezugs dieser Zinse war bald milder, bald härter. Immer aberkonnte der Herr für den Grundzins auf das Gut greifen und dasselbe veräußern. Die Grund-zinse waren ursprünglich, da sie auf dem Eigenthum lasteten, ihrer Natur nach ewig. Schonin dem Zeitalter nach der Reformation wurde aber die Unablösbarkeit derselben angetastet,indem für Naturalzinse eine Verwandlung in Geldzinse überall da angeordnet wurde, wo einneuer Erwerber das Recht auf den Zins mit Geld erkauft hatte. Durch die Verfassung derhelvetischen Republik wurden die Grund- und Bodenzinse als loskäuflich erklärt und hierüberam 31. Jenner 1801 ein für die ganze Schweiz verbindliches Gesetz erlassen und auch in derMediationsperiode wurden die Grundzinse durch verschiedene in den Jahren 1803 und 1804 u. s. f.erlassene Gesetze für loskäuflich erklärt, jedoch hievon wegen zu hohen Ansatzes der Loskaufö-preise nicht viel Gebrauch gemacht.

Gsang.

Diesen Namen führte eine kleine Burg, die zwischen Ofsingen, Neunforn und Waltalingen in der Nähe eines Weiers lag, schon längst aber ganz im Verfall ist.

Güridisau.

Ein Dorf von etwa 20 Häusern in der Pfarrei Rußikon , zwischen diesem Dorf undSchalchen gelegen und bis 1798 zu den niedern Gerichten Werdegg in der Grafschaft Kyburggehörig. Hier soll im Mittelalter eine Burg der Edeln gleichen Namens gestanden sein, welcheDienstleute der Grafen von Kyburg und von denen auch zwei Chorherren am Großmünster waren.In der Mitte des löten Jahrhunderts besaßen die Göldli die Vogtei über den Ort, welche sievon den Herren von Bonstetten erkauft hatten.