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nach dem Maßstab wie die Landeskommisston ist erwählt worden, niedergesetzt werde, ohne daß jedoch dieseBestimmung sür die Zukunft und Verfassung der Konstitution zur Richtschnur dienen soll; dann bei dieserwird die Volksmenge zum Fundament angenommen werden.
Die verschiedenen Dikasterien und Kommissionen in der Stadt sollen unter Direktion und nach demWillen der Landeskommission oder der neuen provisorischen Regierung so lange in dem gegenwärtigenBestand bleiben, bis die neue Konstitution organisirt ist und andere Einrichtungen erfordert.
Rücksichtlich auf die Polizei- und Gerichtsbehörden aus der Landschaft wird die Landeskommisston inihren ersten Sitzungen die dießfalls nöthig findenden Veränderungen treffen.
2. Es soll eine Garnison von zirka 1000 Mann Truppen aus der Stadt und dem ganzen Land indie Stadt genommen werden, und zwar aus jeden: der 20 Quartiere 34 Mann Infanterie, 10 MannJäger, 2 Mann Kavallerie, 2 Mann Artillerie: zusammen 48 Mann, und so auch aus der Stadtbürger-schast die gleiche Anzahl von 48 Mann.
Bei der Auswahl derselben wird man immer auf rechtschaffene und gesittete Männer Rücksichtnehmen.
Die Ober- und Unteroffiziere, von: Korporal bis auf den Hauptmann, werden, so wie die Soldaten,aus den Quartieren gegeben nach dießfalls zu treffender Einrichtung; die Stabsoffiziere aber sollen vonder Landeskommisston erwählt werden.
Das Einrücken der Truppen in die Stadt geschieht abgetheilt in 4 Tagen, so daß jeden Tag dieMannschaft von 5 Quartieren eintreffen soll.
Die Offiziere, so wie auch die Dragoner sollen in Wirthshäusern oder bei Bürgern, die Soldatenaber auf Zünften oder andern öffentlichen Häusern (und zwar auf Betten) einquartiert werden.
Sobald die Truppen in der Stadt eingetroffen, müssen sie zu Handen der Landeskommisston oder derneuen provisorischen Regierung nachfolgenden Eid leisten:
„Ihr Alle sollet schwören, die Befehle der Landeskommisston und der provisorischen Regierung genau„und unverzüglich zu befolgen, Euern Chefs und Offizieren pünktlich zu gehorchen, Ruhe und Ordnung„in der Stadt zu erhalten, Niemanden weder mit Worten, noch mit Werken vorsätzlich zu beleidigen, für„die Sicherheit der Personen und des gemeinsamen sowohl als Privateigenthums sorgfältig und unablässig„zu wachen; Alles getreulich und ohne Gefahr."
Da man eine Ablösung dieser Garnison gut findet, so wird selbige folgendermaßen bewerkstelliget:Die Hälfte der ganzen Mannschaft wird in Zeit Von 14 Tagen durch andere abgelöst, die zweite Hälftein vier Wochen und so fort, so lange die Garnison dauert.
Sobald übrigens die Landeskommission es gut findet und die Umstände es erlauben, wird eine Reduk-tion dieser Garnison und endlich nach gänzlicher Herstellung der Ruhe und Ordnung die völlige Auf-hebung derselben gutfindenden Falls vorgenommen werden.
Diese Mannschaft wird auf Unkosten des ganzen Landes unterhalten und die Besoldung sowohl derOffiziere als Soldaten von der Landeskommisston bestimmt werden.
Endlich, um sür jetzt und die Zukunft allen Miß Helligkeiten zwischen Stadt und Land ein Ende zumachen, so solle von nun an Stadt und Land als eine einzige Gemeine, die alle ihre Rechte und Schick-sale mit einander zu theilen haben, angesehen werden.
Sogleich nach Ratifikation dieses Instruments sollen die gegenseitig noch in den Waffen stehendenTruppen verabschiedet und entlassen werden, außer denjenigen, welche man noch einstweilen bis auf weitereVerfügung ver Landeskommisston zur Bewachung der Schlösser und Amthäuser nöthig findet.
Diese Uebercinkunft soll durch ein Proklama öffentlich bekannt gemacht werden, worin zugleich die inver Publikation Von: 6ten dieses gemachten Vor- und Nachtrag zu den: von den Volksausschüssen in