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Die alten Chroniken oder Denkwürdigkeiten der Stadt und Landschaft Zürich von den ältesten Zeiten bis 1820 / neu bearbeitet von Friedrich Vogel
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Höfen war Heinrich 1277 Domherr zu Konstanz , Walther, Ritter, lebte 1320, Johannes 1404.Ihre Güter fielen dem Zohanniterhaus zu Küßnacht und später dem Staate zu, der mehrereLehen daraus machte.

Bürgermeister,

siehe Bürgermeister.

Bürgerrecht.

Das Bürgerrecht in den Gemeinden (eS ist dieses wohl zu unterscheiden von dem Bürger-recht der Stadt Zürich), sagt Bluntschli in seiner Staats- und Rechtsgeschichte Zürichs ,war von Anfang an, so wie das Recht auf die Allmende, mit dem Besitz eines Hauses zuEigen oder Erb verbunden. Zn einem wettern Sinne waren auch die, welche kein eigenesHaus besaßen, Bürger, aber sie hatten kein Stimmrecht in der Gemeinde und keinen Genußan der Allmend. Seit es dann später an manchen Orten auskam, die Hofstätten der Zahlnach zu beschränken und mit ihnen die Gerechtigkeiten in Holz und Feld, war es möglich, daspolitische Bürgerrecht, nämlich das Stimmrecht in der Gemeinde, auch solchen Bürgern zugewähren, welche neue Häuser bauten, und Ankömmlingen, welche neue Häuser kauften undden Einzug bezahlten, ohne ihnen deßhalb die Dorfgerechtigkeit in Feld und Wald zu gestatten.Sachen, die bloß die Allmende betrafen, kamen nur vor die Gemeinde der ächten Genossen,die alte, vollberechtigte Hofstätten besaßen; Sachen, welche das ganze Dorf und dessen öffent-liche Bedürfnisse angingen, vor die Gemeinden aller Hausväter. Ein weiterer Schritt führtedann dahin, daß man in die Versammlung der Gemeinde auch den übrigen Vorstehern einerFamilie, wenn sie auch nicht ein ganzes Haus besaßen, sondern nur einen eigenen Rauch führ-ten, den Zutritt gestattete, ja selbst jüngere Bürger zuließ, die überall kein Besitzthum hatten,letzteres jedoch erst im 18ten Jahrhundert und auch dann nur selten. Die Verlegung von Steuernauf die Familien zog mancherlei Modifikationen des alten Rechtes nach sich; eS war die Mög-lichkeit einer Bürgergemeinde, deren Glieder nicht alle oder nicht in gleicher Weise Rechteauf die Allmende besaßen, anschaulich geworden. Das Bürgerrecht erschien nun schon als einrein politisches Recht, losgebunden von dem Besitz gewisser vollberechtigter Hofstätten. DieRevolution löste dasselbe nun auch ab von jeder Verbindung mit Grundbesitz, und faßte solchesals ein der Person als solcher angehöriges politisches Recht auf. Die einzelnen Personenhatten durch die große Umwälzung der öffentlichen Zustände für alle Staatseinrichtungen eineganz andere Bedeutung erlangt als zuvor. Der Besitz am Boden galt für gleichgültig in denVerhältnissen zum Staate. 2n den bürgerlichen Gemeinden wurden nun nicht mehr die Be-sitzer von Häusern, sondern alle männlichen entweder durch ihre Abstammung oder durchneue Aufnahme in das Bürgerrecht in den Bürgerverband eingeschlossenen Personen als gleichberechtigte Bürger betrachtet. Während der helvetischen Periode galten alle bisherigen Bürgereiner Stadt oder eines Dorfes, die ewigen Hinterfüßen und die in der Schweiz geborenenHinterfüßen als Schweizerbürger. Zwanzigjährige Wohnung in der Schweiz verschaffte auchdem Fremden das Schweizerbürgerrecht. Die politische Mündigkeit begann mit dem zurück-