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und Rechtsgeschichte von Zürich , daß die Geistlichen in den ersten bekannten Zeiten der Ge-schichte unsers Landes dem Range nach sehr hoch gestellt gewesen seien und daß ihr Verhältniß,oder dasjenige der Pfaffheit zu den Bürgern der Stadt durch einen Vertrag vom Zahr 1304zum ersten Mal geregelt worden sei, in Folge dessen z. D. die Pfaffen bei begangenen Frevelnzwar von ihren eigenen Richtern, jedoch auf die nämliche Weise wie die Laien, bestraft werdensollen. In Folge dieses Vertrags wurden die Pfaffen (so wurden früher die Geistlichen ge-wöhnlich genannt) zu Bürgern und in den Schirm der Stadt aufgenommen. Die allgemeineGerichtsbarkeit der Geistlichen suchte der Rath nach Kräften zu verhindern, weßhalb im Jabr1333 verordnet wurde, daß kein Bürger oder Einwohner der Stadt Jemand nach Konstanz vor das erzbischöfliche Gericht laden soll, ohne des Rathes Erlaubniß. Noch näher wurde dasVerhältniß des geistlichen Standes durch den sogenannten Pfaffenbrief vom Jahr 1370 fest-gestellt und dadurch auch wesentlich verändert. Es wurden durch denselben die Pfaffen genöthigt,Treue zu schwören, sich an die einheimischen Gerichte zu halten, und verhindert, in andernals geistlichen Dingen den Schuh eines auswärtigen Gerichts anzurufen. Durch Vertrag desNathS von Zürich mit dem Bischof von Konstanz , im Jahr 1508, wurde sodann auch dasRechtsverhältniß zwischen Pfaffen und Laien außerhalb der Stadt, oder in ihrem Gebiete, fest-gestellt. Ueber alle von Pfaffen an Laien oder umgekehrt verübten Frevel soll der Rath richtenund zwar auch dann, wenn nicht geklagt wird. Die den Pfaffen auferlegte Buße fiel dem Bischofvon Konstanz , die der Laien der Stadt zu. Nur über todeswürdige Verbrechen der Priester hatteder Bischof zu richten. DaS Ansehen des Rathes gegenüber den Geistlichen mochte hauptsächlichdurch WaldmannS Bestreben verstärkt worden sein. Die Reformation zerriß nun auch den letztenZusammenhang mit dem ViSthum Konstanz und stellte die Geistlichen überhaupt den Laien gleich.Jener Vertrag wurde dem Bischof 1524 aufgekündigt. Die reformirten Pfarrer wurden ineine kirchliche Synode vereinigt und unter die Hoheit des Rathes gestellt. Das Nähere hier-über findet man in dem Artikel Kirchenwesen.
Gemettldsversairrmlrrngen.
Bestimmte Versammlungen der Bürger einer Gemeinde zu Zwecken derselben kommen erstnach der Reformation vor, und was in solchen Versammlungen die Mehrheit der Anwesenden,d. h. der stimmberechtigten Gemeindsgcnossen, beschloß, dem hatte sich die Minderheit in derRegel zu fügen. Stimmberechtigt waren im Anfang nur die Hausväter, welche ihre Kindervertraten. Ein weiterer Schritt führte dann dahin, daß man in die Versammlung der Gemeindeauch den übrigen Vorstehern einer Familie, wenn sie auch nicht ein ganzes Haus besaßen,sondern nur einen eigenen Rauch führten, den Zutritt gestattete, ja selbst jüngere Bürger zu-ließ, die überall kein Besitzthum hatten, welch Letzteres zwar selten vorkam. Die Nothwendig-keit, Steuern auf alle Familien zu verlegen, mußte mancherlei Modifikationen des alten Rechtesnach sich ziehen; denn wer beitragen mußte, machte auch Anspruch darauf, zu der Verwendungmitzureden. Am Schlüsse des 18ten Jahrhunderts findet man überall bürgerliche Gemeindenanerkannt, in welchen nicht mehr bloß Besitzer von Häusern, sondern auch alle männlichen undentweder durch ihre Abstammung oder durch neue Aufnahme in daS Bürgerrecht in den Bürger-verband eingeschlossenen Personen als gleichberechtigte Glieder erscheinen.