des Marktfriedens gab schon im Zahr 1370 Veranlassung zu weiterer Ausbildung der Ver-fassung. Der Probst Bruno Brun und sein Bruder fingen nämlich den Schultheißen vonEundoldingen von Luzern, als er vorn Markt zu Zürich weggeritten war, in der Nahe derStadt, worauf ein Auflauf entstand, die Gemeinde sich versammelte und den Probst zwang, denGefangenen freizugeben, und ihn, weil er sich der Gerichtsbarkeit des Rathes nicht unterwerfenwollte, aus der Stadt verwies. Die Zunftmeister erhielten nun gegenüber den Räthen erweiterteBefugnisse. Der geschworne Brief wurde im Zahr 1373 einer Revision unterworfen, die GewaltdeS Bürgermeisters vermindert und feine Stellung zu dem Rath und den Zunftmeistern erniedriget;die gewählten Zunftmeister schwuren nicht mehr ihm besonders, sondern auch dem Rath. DieRäthe der Konstafel wurden nun von dem Bürgermeister und dem ganzen abgehenden Rath er-wählt und die Minderheit im letztern mußte sich der Mehrheit unterziehen. Dieß ist der zweitegeschworne Brief. — Im Zahr 1383 wurde das Amt des Bürgermeisters noch weiter be-schränkt und festgesetzt, es soll in Zukunft mit jedem neuen Rath auch ein neuer Bürgermeistergewählt werden und dieser nicht länger als 6 Monate im Amte bleiben. — Ao. 1393 wurdeder dritte geschworne Brief erlassen. Veranlassung dazu gab eine große Aufregung in derStadt gegen den Bürgermeister Schön wegen des von ihm und dem Rath mit Oestreich ab-geschlossenen Bündnisses, das dem eidgenössischen ganz entgegen war. Der Große Rath nahm indieser neuen Urkunde eine viel bedeutendere Stellung ein als früher, und ihm wurde nun vonder ganzen Bürgerschaft Treue und Gehorsam geschworen. Die halbjährliche Erneuerung derWahl eines Bürgermeisters verblieb. Die 13 Räthe wurden nun nicht mehr von der Konstafel,sondern ebenfalls vom Kleinen und Großen Rath erwählt. Auf diese Weife sanken allmäligalle ständischen Unterschiede innerhalb der Bürgerschaft zusammen. Auch dieser geschworneBrief wurde noch von der Aebtissinn zum Fraumünster kraft ihres Fürstenamtes bestätigt. —Der vierte geschworne Brief hat seinen Ursprung dem Waldmann'schen Auflauf im Zahr1489 zu verdanken, ist aber dennoch vom Zahr 1498 datirt. Er stellt den Großen Rath, derschon früher die höchste Gewalt innegehabt, nunmehr auch formell an die Spitze der Verfassung.Von dem Kleinen an den Großen Rath fand nun mit Ausnahme gerichtlicher Urtheile ein Zugrechtstatt. Die Konstafel war in den Rang einer Zunft hinabgesunken, welche vor den übrigen Zünftenzwar wohl noch einige, aber nicht bedeutende Vorrechte hatte. Es gab nun Obristzunftmeister,die mit Zufammenzug der 24 Zunftmeister über Streitigkeiten der Zünfte und Handwerksfachenrichteten. Zn der Abwesenheit des Bürgermeisters vertrat der erste unter ihnen als Statt-halter seine Stelle, dann der zweite und dritte. Mit den beiden Bürgermeistern zusammenbildeten sie den Geheimen Rath. Am Schlüsse des Briefes ward das heilige römische Reichnoch vorbehalten, der Bestätigung der Aebtissinn oder Zustimmung der Chorherren aber nichtmehr gedacht. — Der fünfte und letzte geschworne Brief rührt aus einer viel späternPeriode, nämlich vom Zahr 1713 her. Auch ihm ging eine große innere Bewegung der Bürger-schaft vorher. Der Große Rath hatte nämlich alle Gewalt ganz und gar in sich konzentrirt, dasBerichten an die Gemeinden, selbst die Anfrage bei den Zünften für Bündnisse, Friedensschlüsse rc.war ganz außer Uebung gekommen oder sogar untersagt. Man beklagte sich über Verkäuflich-keit der Stellen und Bestechlichkeit der Richter. Die Kaufleute hatten nach und nach in denZünften und dem Großen Rath ein entscheidendes Uebergewicht erlangt, so daß die andern
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Buch
Die alten Chroniken oder Denkwürdigkeiten der Stadt und Landschaft Zürich von den ältesten Zeiten bis 1820 / neu bearbeitet von Friedrich Vogel
Seite
231
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