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Die alten Chroniken oder Denkwürdigkeiten der Stadt und Landschaft Zürich von den ältesten Zeiten bis 1820 / neu bearbeitet von Friedrich Vogel
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erklärung, Friedensschlüsse, Handelsverträge und Kapitulationen zu. Sie entscheidet über dieStreitigkeiten der Kantone, die nicht vermittelt werden können. Zu diesem Zweck bildet sie amEnde ihrer Verrichtungen ein Syndikat, wo leder Abgeordnete eine Stimme hat und wo ihmkein Auftrag ertheilt werden kann u. s. f.

8. Kantonsverfassung von Zürich . Die gesetzgebende Gewalt und die Ausübung der Sou-veränetatsrechte steht bei einem Großen Rath von 195 Mitgliedern. Von diesen wählen die13 Stadt- und die 52 Landzünste jede ein Mitglied. Zede Zunft bezeichnet ferner 4 Kandidatenaus andern Bezirken, und aus diesen 260 Kandidaten werden durch das Loos 130 Mitgliedergewählt, welche zusammen mit den 65 direkt gewählten den Großen Rath vollständig machen.Die Stellen im Großen Rath sind lebenslänglich. An der Spitze der Verwaltung steht einKleiner Rath von 25 aus der Mitte des Großen Rathes auf sechs Zahre erwählten Mitgliedern,an der Spitze der Rechtspflege steht ein Appellations - oder Obergericht von 13 Mitgliedern,die ebenfalls von dem Großen Rath auf sechs Zahre gewählt werben. Zwei Bürgermeisterführen abwechselnd jeder ein Zahr lang den Vorsitz im Großen und Kleinen Rath. Der prä-sidirende führt den Namen Amtsbürgermeister, der andere präsidirt daS Obergericht. FürEhesachen und Paternitätssachen besteht ein eigenes Ehegericht. Der Kanton ist in fünf Bezirkeeingetheilt. Jeder Bezirk hat einen Bezirksftatthalter, iede Unterabtheilung desselben einenUnterstatthalter, jeder Bezirk ein Bezirksgericht von sieben Mitgliedern, jede Landzunft einZunftgericht, jede Kirchgemeinde einen Friedensrichter, jede Gemeinde einen Gemeindratk undGemeindammann u. s. f.

Nach Vorschrift der Vermittlungsakte übernahm am 10. März auch in unserem Kantoneine provisorische OrganisationS- und DollziehungSkommission die Staatsgewalt, welche ausfolgenden sechs Mitgliedern bestand: Heinrich Meister, Gelehrter, Präsident, Reinhard, PaulusUsteri, Heinrich Steiner von Winterthur , Füßli, gewesenes Mitglied deS Vollziehungsrathes,und v. Wyß. Sie entließ sofort den Regierungsstatthalter und übernahm dessen Verrichtungen,hingegen die übrigen Kantonsbehördeu bestätigte sie für einstweilen. Sie verordnete am 12.März, daß das Tragen der Kokarden Niemandem als den in Militärdienst stehenden Personengestattet sei, und verband damit die Anzeige, daß der Landammann der Scbweiz die Kantonebegwältigt habe, die Farben ihrer ehemaligen Unterscheidungszeicken wieder anzunehmen. Den14. März erließ die Organisatlonskommission eine ausführliche, ernste Proklamation, in welcherdie Wohlthat der Mediationsverfassung, die Nothwendigkeit der Entrichtung der Zehnten undGrundzinse dargestellt und die Bürger aufgefordert wurden, nunmehr gute Wahlen zu treffen.Am 17. verordnete die Kommission, daß am 27. März die 65 Zünfte des Kantons die Mit-glieder des Großen Rathes zu wählen haben, am 3. April die Kandidaten, deren Ausloosungam 11. stattfinden soll. Von einer Annahme der Verfassung durch das Volk war letzt keineRede. Am 19. besetzte die Organisationskommission drei vakante Stellen im Kantonsgericht.Den 27. März gingen im ganzen Kanton die Wahlen der Mitglieder in den Großen Rath mitRuhe und Ordnung vor, nämlich diejenigen, welche die Zünfte direkt zu treffen hatten. InZürich wurden mit wenigen Ausnahmen nur Mitglieder oder Beamte der alten Regierung ge-wählt, auf der Landschaft gemischt Glieder beider bisherigen Parteien. Am 1. April bestätigtedie Organisationskommission alle getroffenen Wahlen. Sonntags den 3. April wählten die