stuhl), dass sie ihr bisanhin ungetheilt besessenes Gut unter Mitwirkung ihrer Freunde {d. h. Ver-wandten) und ehrbarer Leute „liepplich und tugendlich“ getheilt hätten und zwar in der Weise, dassConrad Escher folgen und werden solle alles das Gut, das sie jenseits des Rheines hesassen, esseyen Höfe, Zehnden, Pfennig Gült, Korngült, Schweingült, Kernen- und Habergült, nichts ausgenommenals der Weinzehnden daselbst, der noch eines Jeden halb sein soll. Ferner sollen Conrad Aescherzugehören die Häuser zu Kaiserstuhl in der Stadt mit aller Zubehör, doch soll er der Schwester Annaihr Leibding davon ausrichten. Johannes Aescher sollen zufallen das Haus zu Zürich (eben das Hausan der Kircligasse) mit aller Zubehör, was er darin hat, und dazu alle Gülten und Güter, die siediesseits des Rheines hesassen, nichts ausgenommen, denn allein die Häuser zu Kaiserstuhl. So gabdenn jeder Theil vor dem freien Gerichte seine Rechtsansprüche an des Bruders Erbe in die Handdes Schultheissen auf und dieser übertrug sie dem künftigen Eigenthümer. Der Brief ist gegebenam sechsten Tag Rebmonats 1412. Als Zeugen erschienen Heinrich Wecker, Jos Kiel, Lütold Grebel,Peter Stadler von Kaiserstuhl, Heinrich Gugelberg, Jakob Lantzenrein, Heinrich Münch etc.
Johannes Escher erscheint später noch mehrfach urkundlich, doch erwähnen wir hier nur nocheinen Kaufbrief vom Jahre 1426, laut welchem ihm sein Vetter Götz Escher seinen Zehnten in undum Windlach, genannt „ Mandacher Zehnten“, verkauft (Urk. der Antiquar. Gesellschaft). ImJahre 1437 wird Johannes als verstorben bezeichnet. Seine Wittwe Adelheid „die alt Escherinn“lebte noch 1457 und wohnte bei ihrem Sohne Heinrich an der Kirchgasse.
Die Thätigkeit Johannes Eschers war zu Zürich eine ganz ähnliche wie diejenige, welche erund seine Vorfahren zu Kaiserstuhl ausgeübt hatten. Hatten diese dort als Amtleute des Bischofsvon Konstanz fungirt, so trat Johannes nunmehr unter die Zahl der Beamten der Propstei zum Gross-münster in Zürich, indem er um das Jahr 1410 von Propst und Capitel zum „Keller“ gewählt wurde.
Als Keller der Propstei (Cellerarius claustralis, Grosskeller des Stifts) hatte er die Aufgabe,auf seine eigenen Kosten und ohne Belästigung des Propstes und des Capitels die Einkünfte desStifts einzuziehen und im Cellarium claustrale aufzubewahren. Widerspenstige Eigenleute derPropstei hatte er zu pfänden, wenn sie sich Versäumnisse bei Abgabe der Steuern zu Schuldenkommen Hessen; hiebei hatten ihm die Weinbauern, in Schwamendingen der Dorfkeller, und imWeiteren der Propst an die Hand zu gehen. Aus dem Cellarium (der Vorrathskanuner, dem Keller)hatte er an Festtagen, bei Visitationen und für besondere Verrichtungen dem Capitel, dem Propst,dem Wochenherrn, der Dienerschaft der Propstei, den Hofleuten, dem Stiftschreiber, dem Pfister,dem Koch, dem Zimmermann, dem Sigrist, den (Dorf-) Kellnern und Förstern ihre genau bestimmtenBetreffnisse an Wein, an Schweinen, an Geld, Schafen, Hähnen, an allerlei Fleischstücken, an Weizen,Haber, Heu, Milchmus und Holz auszurichten, — sowie dem Propst, sämmtlichen Chorherren undsich selbst die wöchentlichen Rationen von Würsten, Leberwürsten, Schüblingen, Schweinefleischaller Art etc. etc. zu verabreichen.
Ferner war der Stifts-Keller verpflichtet, während der Weinlese beständig selbst oder durcheinen Stellvertreter den Keller und den Wein zu überwachen, die Fässer binden zu lassen u. s. w.Sodann musste er sich ein Pferd halten, um den Propst oder seinen Stellvertreter, so oft es gefordertwürde, auf ihren Ritten, vornehmlich aber zu den Mai- und Herbstgerichten auf den Höfen zubegleiten. Auf den Grünen Donnerstag hatte er für das Capitel Wein und alles Nöthige zu bestreiten,und sammt dem Kämmerer allen öffentlichen Prozessionen der Propstei beizuwohnen, dessgleichenbei Veräusserungen und Handänderungen von Erbgütern der Propstei zugegen zu sein, um derenRechte zu wahren. Dem Capitel hatte er einen Treueid zu schwören und einen zweiten Eid sodanndem Propst, als dessen spezieller Diener.
Wir sehen, dass das Amt des Stiftskellers ein vielseitiges und beschwerliches war; dafür hatteer aber auch entsprechende Einkünfte, wesshalb diese Stelle gesucht war und von angesehenenMännern versehen wurde. Im Jahre 1420 erscheint an Johannes Eschers Stelle Rudolf Nettstallerals Keller. Im XIII. und zu Anfang des XIV. Jahrhunderts hatten meist Glieder der Familie„Keller von Schwamendingen“ (jetzt Keller vom Steinbock) diess Amt bekleidet. — Nicht nurgeistliche Stiftungen, sondern auch reiche weltliche Herren Hessen ihre Einkünfte in ähnlicherWeise verwalten und beziehen, und es scheint, dass Johannes Escher sich auch solchen verpflichtethatte. Am ersten Juni 1415 urkundete er als Amtmann und Pfleger Ritter Rudolfs von Hallwyl