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die Geschäfte betrifft, bitte ich wohl und reiflich zu überlegen Proverb. XVI. 1—2 (worunter Y. 5:„Alle hochmüthigen Herzen sind dem Herrn ein Gräuel“).“ Als nach Beendigung der BewegungBodmer immer entschiedener dem Separatismus anheimfiel und nicht aufhörte, in heftigen Redenund Schmähungen im Ratlie sich zu ergehen, wurde er schliesslich seiner Würden und Aemterentsetzt und des Landes verwiesen. Escher hatte vergeblich in eindringlicher Rede zu zeigen ver-sucht, dass es um der allgemeinen Freiheit willen nicht wohlgethan sei, wegen blosser Reden, wennes auch „unvernünftige Spottreden“ seien, einem Bürger seine Aemter zu entziehen, besonders wennes sich um Sachen der Religion handle. Er betrachtete ihn noch immer mehr als irrenden Enthu-siasten und machte im Jahre 1734 in Colombier in Neuenburg, wo Bodmer sich aufhielt, einenletzten aber vergeblichen Versuch, ihn zum Wiedereintritt in die Kirche und zur Rückkehr nachZürich zu bewegen.
Eine starke Veränderung in der Art der Thätigkeit trat für Escher ein, als er im Jahre 1717mit grossem Mehr zum Landvogt von Ivyburg gewählt wurde. Er schreibt hierüber selbst:„Nachdem ich erwählt worden, hat es mich schier reuen wollen in Betracht so vieler liederlicherzanksüchtiger Geschäfte, so auf mich warten, welche mir alle Zeit und Ruhe zu Fortsetzung meinerStudien, die meine einzige Delektation waren, nehmen werden. Als ich diesen Skrupel dem HerrnAntistes Peter Zeller (dem Nachfolger Klinglers, der Eschern persönlich sehr befreundet undgesinnungsverwandt war) eröffnet, hat er mich ausgelacht und mir vorgestellt, Moses sei der grössteContemplativus gewesen, obgleich er so viel Zeit an Schlichtung der Lumpenhändel des halsstarrigenVolkes Israel habe anwenden müssen. Und in der That habe ich die 6 Jahre zu Kyburg besserstudiren und meditiren können als keine übrigen Jahre meines Lebens.“ Ueber die Art und Weise,wie er das ansehnliche Amt führte, hat er selbst in einer Schrift, die er sofort nach der Beendigungdesselben verfasste, einlässliche Rechenschaft abgelegt. Da sie durch Abdruck 1 ) bereits bekanntgeworden, darf hier einfach darauf verwiesen werden. Sie gibt ein schönes und charakteristischesBild des milden, wohlwollenden Ernstes und der freien selbständigen Intelligenz, mit der Escher indem bedeutenden Umkreis der Landvogtei die obrigkeitlichen Mandate handhabte und die Gerechtig-keit verwaltete. Sie zeigt, wie er auch für Geschäfte dieser Art und für den Verkehr mit Leutenaller Stände grosse Gaben besass. Bei dem Mangel bestimmter Gesetze sowohl mit Bezug auf dasPrivatrecht und Strafrecht selbst als mit Bezug auf die Formen des Verfahrens blieb für die freieBestimmung und Anordnung des Richters ein weiter Spielraum übrig, und Escher benutzte diesennach bestimmten Grundsätzen, die er konsequent festhielt und die darauf abzielten, die Prozessemöglichst zu vermindern und mit geringen Kosten zu erledigen und dabei doch sowohl den Mit-gliedern der Gerichte, welchen der Landvogt präsidirte, als den Parteien selbst das Bewusstsein zugeben, dass ihnen genügendes Gehör geschenkt und nicht willkürlich und eigenmächtig verfahrenwerde. Dabei erkannte übrigens Escher als einen Mangel, dass namentlich in Strafsachen demRichter so wenig sicherer Anhalt in Gesetzen gegeben sei und fand es nothwendig, die deutscheRechtswissenschaft hiebei um Hülfe anzugehen. Diese Art der Verwaltung mochte wesentlich mitdazu beitragen, dass Escher berichten kann, er habe während der 6 Jahre seiner Amtsführung nur66 Rechtstage für das Grafschaftsgericht in Civilsachen auf Kyburg halten müssen, während seinVorgänger deren 179 gehabt hatte; und in Strafsachen hatte er, was bei der Vergleichung mit derGegenwart Gedanken machen kann, das seltene Glück, dass er niemals Blutgericht halten musste,was, wie er sagt, noch keinem seiner Amtsvorfahren begegnet sei, und dass, was fast unglaublicherscheint, während aller 6 Jahre kein Diebstahl oder Schaden geschehen sei, der mehr als fl. 25betroffen hätte. Dankbar sagt er, Gott habe die sorgfältige Prozedur in Strafsachen gesegnet, ihmgebühre hiefür Lob, Ehre, Preis und Dank. Bei der Handhabung der obrigkeitlichen Mandate warihm ein wesentliches Anliegen, die nach seiner Ueberzeugung schädlich wirkende Strenge in denVerboten aller öffentlichen Vergnügungen und in den Kleidervorschriften in der Ausführung mög-lichst zu mildern und den niederdrückenden und zum Unwillen reizenden Einfluss derselben zuschwächen. Er sagt: „Ein frischer freier Muth ist auch moraliter allezeit besser als ein verschlagenesschalkhaftes Herz, welches durch allzu strengen äusserlichen Zwang gemeiniglich in dem natürlichen
*) Im Archiv für Schweizerische Geschichte, IV 249—298. V 378—398.