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ausgewirtheten Getränken nach dem Ansschenkpreise entrichtet werden. Das Gesetz vom Jahr1828 setzte wieder Taxation pr. Lokalität und Vertrieb im Allgemeinen fest.
3) Die Handelsabgabe. Nach dem Gesetz vöm Jahr 1817 war von jedem TausendHandels-Capital 2 Frkn. zu entrichten.
4) Die Hundsabgabe wie früher.
5) Die Montirungsabgabe, die durch Gesetz vom Jahr 1816 Jedem auferlegt wurde,der keine Militärdienste leistete. In dem Alter von 20—40 Jahren betrug solche jährlich2 Frkn., von da bis ins höchste Alter (später bis auf 60 Jahre beschränkt) 1 Frkn.
6) Landjägersteuer.
7) Abgabe von den Ziegelhütten, nach dem Gesetz von 1825 pr. Brand 2 Frkn.,dem Aufseher 2 Frkn, für die Untersuchung eines jeden Brandes 2 Frkn.
8) Umgeld von ausländischen Weinen wie früher.
Ertrag dieser Abgaben:
z. B. im Jahre 1817 Fr. Rp.
Stempelabgabe . .Wirthschaftsabgabe.Handelsabgabe . .Hundsabgabe . .
im Jahr 182Stempelabgabe . .Wirthschaftsabgabe.Handelsabgabe . .
Hundsabgabe . .Landjägcrsteuer . .
Umgeld ....
im Jahr 1828Stempelabgabe.
16,781. 15.33,302. 50.36,075. 17.2,650. 59.
17,721. 88.35,109. 50.38,215. —3,369. 96.26,080. 18.5,680. —
17,838 23
Wirthschaftsabgabe
101,SOI 14
Handelsabgabe .Hundsabgabe. .Landjägersteuer .ZiegelhüttenabgabeUmgeld . . .
Fr- Rp,
42,448. 59.4,152. 42.31,457. 86.652. —1,853. 92.
In der benannten Periode wurden anVermögenssteuern bezogen:
Fr. Rp.
im Jahr 1815 . 412,008. 96.
1816
1819
1823
18241827
207,886. 35.207,958. 92.105,903. 41.105,853. 18.105,962. 16.
Abgaben von 1831—1839.
1) Die Montirungsabgabe; durch Gesetz von 1831 auf 1 bis 12 Frkn., durch Gesetzvom Jahr 1834 unter dem Namen Militärpflichtersatz nach Verhältniß von Vermögen,Erwerb und Einkommen auf 2—32 Frkn. pr. Mann festgesetzt.
2) Die Wirthschaftsabgabc; durch Gesetz vom Jahr 1831 auf75,000 Frkn. festgesetzt,welche Summe auf die einzelnen Wirthe und Weinschenken verlegt werden soll. In Folgeeines neuen Gesetzes vom Jahr 1834 hat jeder Wirth jährlich ein Patent zu lösen, das von30—800 Frkn. beträgt. Für ein Speise-Patent ist 80—120 Frkn. zu zahlen.
3) Vermögens-, Erwerbs- und Einkommenssteuer, die laut Gesetz vom Jahr1832 jährlich bezogen werden soll. Von dem Vermögen wurde seither jährlich Eins vom Tau-send bezahlt, mit Ausnahme von 1833, wo nur die Hälfte entrichtet wurde. Für die Erwerbs-und Einkommenssteuer sind 17 Klassen festgesetzt; die mindeste von 100—200 Frkn. jährlichenErtrags zahlt 2 Btzn. Steuer, die höchste, über 8000 Frkn. jährlichen Ertrags, zahlt 200 Frkn.