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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten der Stadt und Landschaft Zürich / von Friedrich Vogel
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24) Notariatskreis Ricsbach

umfaßt die Gemeinden Hirslanden, Riesbach, Wylikon, Zollikon und Zumikon .

25) Notariatskreis Schwameudingen und Dübendorf umfaßt die ehemalige Obervogtey dieses Namens oder die Gemeinden Dictlikon, Dübendorf ,Oerlikon, Rieden, Schwamendingen und Seebach.

26) Notariatskreis Stäfa

umfaßt die Gemeinden Oetweil und Stäfa, einen Theil der Gemeinde Hombrechtikon und diezu Egg gehörige Gemeinde Eßlingen .

27) Notariatskreis Stamm heimumfaßt nunmehr die ganze Kirchgemeinde Stammheim.

28) Notariatskreis Vier Wachten

begreift die Gemeinden Fluntern, Hottingcn, Oberstraß, Unterstraß und Wipkingen .

29) Notariatskreis Wädenschweil

begreift die Gemeinden Wädenschweil, Richterschwcil, Schönenberg, Hütten und die jenseitsdes Sees liegende Gemeinde Uetikon .

30) Notariatskreis Winterthur umfaßt einzig die Stadt Wintertbur.

31) Notariatskreis Wollishofen u. s. f.

umfaßt die ehemaligen Obervogteyen Altstctten, Wicdikon und Wollishofen oder die GemeindenAesch, Albisriedcn, Altstetten, Außersihl, Enge mit Leimbach , Wiedikon und Wollisbofen.

32) Notariatskreis Zürich

umfaßt einzig die Stadt Zürich .

Die bisherige Befugniß der Bürger derselben, ohne Mitwirkung eines Notars (privala wann)Eigenthum an Grundstücken zu übertragen oder ein Spezial-Pfandrecht an Grundstücken oderein generelles Pfandrecht zu errichten, wurde durch das erwähnte Gesetz vom Iabr 1839aufgehoben.

Qber-Albis, siehe Aldis und Langnau.

Ober-Embrach, siehe Einbrach und Feucrsbrünste (1826).

Gber-Engstringen, Höngg, siehe Feuersbrünste (1836).

Obergericht.

Diese oberste Gerichtsbehörde des Eantons bestand zufolge der Verfassung vom Iabr 1803aus 13 Mitgliedern des Großen Rathes, welchen 6 Suppleantcii ebenfalls aus der Mitte des-selben beygeordnet waren. Es wurde präsidirt von dem nicht nn Amt stellenden Bürgermeister.Bey Beurtheilung todeswürdiger Verbrechen wurden 4 Mitglieder des Kleinen Ratbes durchdas Lvos zugezogen, welche vereint mit dem Obergericht das Malefiz-Gericht bildeten (s. pax. 309).

Die Kanzley des Obergerichts bestand in Folge gesetzlicher Bestimmung aus eiucm Ober-schreiber, einem Unterschreiber, einem mit der Rcgistrirung der Akten und andern Kanzler-arbeitenbeschäftigten Kanzlisten, 2 Verhör-Sekretären und 2 Civil-Commissions-Sekretären. Der Ober-und Unterschreiber wurden zwar von dem Obergericht gewählt, mußten aber von dem GroßenRath bestätigt werden.

Denkwürdigkeiten 3.

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