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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten der Stadt und Landschaft Zürich / von Friedrich Vogel
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24) Notariatskreis Ricsbach

umfaßt die Gemeinden Hirslanden, Riesbach , Wylikon, Zollikon und Zumikon .

25) Notariatskreis Schwameudingen und Dübendorf umfaßt die ehemalige Obervogtey dieses Namens oder die Gemeinden Dictlikon, Dübendorf ,Oerlikon, Rieden, Schwamendingen und Seebach.

26) Notariatskreis Stäfa

umfaßt die Gemeinden Oetweil und Stäfa , einen Theil der Gemeinde Hombrechtikon und diezu Egg gehörige Gemeinde Eßlingen .

27) Notariatskreis Stamm heimumfaßt nunmehr die ganze Kirchgemeinde Stammheim.

28) Notariatskreis Vier Wachten

begreift die Gemeinden Fluntern , Hottingcn, Oberstraß, Unterstraß und Wipkingen .

29) Notariatskreis Wädenschweil

begreift die Gemeinden Wädenschweil, Richterschwcil, Schönenberg, Hütten und die jenseitsdes Sees liegende Gemeinde Uetikon .

30) Notariatskreis Winterthur umfaßt einzig die Stadt Wintertbur.

31) Notariatskreis Wollishofen u. s. f.

umfaßt die ehemaligen Obervogteyen Altstctten, Wicdikon und Wollishofen oder die GemeindenAesch , Albisriedcn, Altstetten, Außersihl, Enge mit Leimbach , Wiedikon und Wollisbofen.

32) Notariatskreis Zürich

umfaßt einzig die Stadt Zürich .

Die bisherige Befugniß der Bürger derselben, ohne Mitwirkung eines Notars (privala wann)Eigenthum an Grundstücken zu übertragen oder ein Spezial-Pfandrecht an Grundstücken oderein generelles Pfandrecht zu errichten, wurde durch das erwähnte Gesetz vom Iabr 1839aufgehoben.

Qber-Albis, siehe Aldis und Langnau.

Ober-Embrach, siehe Einbrach und Feucrsbrünste (1826).

Gber-Engstringen, Höngg , siehe Feuersbrünste (1836).

Obergericht.

Diese oberste Gerichtsbehörde des Eantons bestand zufolge der Verfassung vom Iabr 1803aus 13 Mitgliedern des Großen Rathes, welchen 6 Suppleantcii ebenfalls aus der Mitte des-selben beygeordnet waren. Es wurde präsidirt von dem nicht nn Amt stellenden Bürgermeister.Bey Beurtheilung todeswürdiger Verbrechen wurden 4 Mitglieder des Kleinen Ratbes durchdas Lvos zugezogen, welche vereint mit dem Obergericht das Malefiz-Gericht bildeten (s. pax. 309).

Die Kanzley des Obergerichts bestand in Folge gesetzlicher Bestimmung aus eiucm Ober-schreiber, einem Unterschreiber, einem mit der Rcgistrirung der Akten und andern Kanzler-arbeitenbeschäftigten Kanzlisten, 2 Verhör-Sekretären und 2 Civil-Commissions-Sekretären. Der Ober-und Unterschreiber wurden zwar von dem Obergericht gewählt, mußten aber von dem GroßenRath bestätigt werden.

Denkwürdigkeiten 3.

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