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meinde Rumlikon ein solches, ebenfalls ohne Lehrerwohnung, welches, die Frohndienste nichtgerechnet, 1090 fl. kostete. — Ao. 1833 wurden die Pfrundgüter zu Rußikon , bestehend incirca 3 Vrlg. Baumgarten, 2>/2 Juch. Wiesen, 1>/z Juch. Holz nebst der Scheune, für 2218 fl.verkauft. — Im Jahr 1836 erbaute die Schulgemeinde Rußikon ein Schulgebäude mit einemLehrzimmer und Lehrerwohnung, das am 19. May 1837 eingeweiht wurde und 8500 fl. kostete, anwelche Summe der Staat einen Beytrag von 1000 fl. leistete. — Zu nämlicher Zeit erbauteauch die Schulgemeinde Wylhof ein Schulhaus ohne Lehrerwohnung, welches am 21. Winter-monat 1836 eingeweiht wurde und ohne Frohndienste rc. 1900 fl. kostete, — Ao. 1838 auchdie Schulgemeinde Sennhof. Dieses letztere ist mit Lehrerwohnung versehen, wurde am11. Wintermonat eingeweiht und kostete mit Inbegriff der Frohndienste 4517 fl., an welcheSumme der Staat einen Beytrag von 750 fl. leistete.
Das Uebrige, siehe Antiquitäten und Feuersbrünste (1819, 1821, 1830 und 1839).
Rutschweil, siehe Dägerlen.
Rykon, Jllnau, siehe Feuersbrünste (1829).
Rykon, siehe Zell.
Salzamt, Salzwesen.
Das Salz ist ein Regale des Staates, welcher dasselbe im Großen ankauft und durchdas Mittel der Salzwagen den Einwohnern des Cantons für ihren Gebrauch wieder ver-kauft, bey welchem Handel der Staat eine der schönsten, den Bürger am wenigsten belästigendenEinnahmen findet, deren Ertrag dem unmittelbaren Staatsgut zufließt. Es besteht schon seitältern Zeiten eine Salzverwaltung, die ihren Sitz im Salzhaus hat und früher bis 1832 auseinem Salzverwalter und einem Salzbuchhalter, seit dem bemerkten Zeitpunkt aus einem Salz-amts-Direktor und einem Kanzlisten oder vielmehr Sekretär besteht. Diese Beamten besorgen unterder Aufsicht des Knanzrathes und seines Salz-Departements die gesammte Verwaltung undComptabilität des Salzrcgals (das Weitere siehe Besoldungen). — Unter dem Salzamt stehenzunächst die Faktoren, deren früher fünf waren, nämlich in Zürich, Winterthur, Eglisau ,Bremgarten und Stein. Im I. 1830 wurde aber die Faktorey Bremgarteu aufgehoben undmit Zürich vereinigt, die Faktorey Stein in Rheinau verwandelt. Die Faktoren werden gegen-wärtig auf die Dauer von 6 Jahren gewählt, sind aber wieder wählbar. Sie haben lautVerordnung vorn I. 1833:
a. Von allem bey der Faktorey eingehenden Salz 2 Rpn. per Centner,li. Für alles Salz, welches an eine andere Faktorey spedirt wird, 2 Rpn. per Centner,c. Von allem Salz, welches an Auswäger oder durch den Handverkauf ausgegeben wird,3 Rpn. per Centner,
ä. Von dem bey der Faktorey eingehenden Auswägergeld t /2 o/g zu beziehen.
Der Faktor zu Zürich hat aus den zu berechnenden Eingangs-Provisionen von jedem Faß Salzden Salzknechten an ihren Lohn 1 kr. zu bezahlen und der Faktor in Eglisau dem Hausmeister1 ß. vom Eingang und 1 ß. vom Ausgang. Der Faktor von Winterthur ist berechtigt, >/? o/„in Cassa, Provision auch von dem verkauften denaturirten Salz, wofür er den Ertrag eiucassirtund dem Salzamt zu überliefern hat, zu beziehen.