Lufterscheinungen, siehe Naturereignisse.Lunnern, siehe Ottenbach.
305
Mast und Gewicht.
Längst hatte sich sowohl das gewcrbstreibende als das consumirende Publikum über dieVerschiedenbcit der Maße und Gewichte in den meisten Eantonen der Schweiz , namentlich aber imEanton Zürich selbst, beschwert und gewünscht, es möchte diesem Ucbelstand abgebolfen werden;mehrmals, obgleich vergebens, war dieser Gegenstand auch in den Tagsatzungen zur Sprache ge-bracht worden; endlich im I. 1834 vereinigten sich 12 Cautone, darunter auch Zürich , zurEinführung eines schweizerischen Maßes und Gewichtes, welches sich in seinen Einheiten vondem französischen metrischen System ableitet. Das betreffende Concordat wurde am 19. Christ-monat 1834 von unserm Großen Rath angenommen und hierauf am 28. Herbstmonat 1836ein ausführliches Gesetz, betreffend die Einführung des neuen Maßes und Gewichtes im hie-sigen Eanton erlassen.
Das neue System enthält folgende Grundbestimmungen:
1. Längenmaße:
a) der Fuß ist gleich 3 Decimeter oder 3 Zehntheilen des französischen Meters;
I>) die Elle hat 2 Fuß Länge;c) der Stab hat 4 Fuß Länge;st) das Klafter hat 6 Fuß Länge;o) die Ruthe bat 10 Fuß Länge;
5) die Wegstunde hat 16,000 Fuß Länge.
2. Flächenmaße:
a) der Quadratfuß enthält 100 Quadratzoll;
I>) das Quadratklafter hat 36 Quadratfuß;e) die Quadratruthe hat 100 „
st) die Juchart hat 40,000 Quadratfuß;
e) die Quadratstunde enthält 16,000 Fuß Seitcnlänge oder 6400 Fuß Inhalt.
3. Cu bische Maße:
a) der Eubikfnß enthält 1000 Cubikzoll;
b) das Eubikklafter enthält 236 Cubikfuß;
c) das Holzklafter enthält 108 „
Hohlmaße für trockene Gegenstände:a) das Viertel ist gleich 15 französische Litres;
1») das Jmmi ist der zehnte Theil des Viertels;o) das Malter entbält 10 Viertel.
Hohlmaße für Flüssigkeiten:
s) die Maß ist gleich 1>/2 französischen Litte. Sie theilt sich in halbe Maß, Viertelsmaß(Schoppen) und Achtelsmaß (halbe Schoppen);
d) der Saum enthält 100 Maß.
Denkwürdigkeiten. 2.
39