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Diese Einrichtung des Bauwesens dauerte ohne Abänderung bis zum Jahr 1835 fort,ausgenommen daß durch Beschluß vom 6. April 1829 jedem der beyden Beamten der TitelBau-Inspektor beygelegt und der erstere seither mit berathender Stimme bey den Sitzungender Baubehörde zugezogen wurde.
Durch gesetzliche Bestimmung vom 1. April 1835 wurden die beiden bisher bestandenenBau-Jnspektorate und das Staatsbauamt aufgehoben und für die Beaufsichtigung der Staats-gebäude und Bauten ein Bau-Inspektor aufgestellt, dessen Amtsdauer auf sechs Jahr festge-setzt ward. (Dessen Ein'ommen siehe Besoldungen.)
In Folge dieser gesetzlichen Bestimmung wurden die bisher im Werkhof angestellten Arbei-ter des Staatsbauamts verabscheidet, das vorhandene Bauholz, die Geräthschaften und Werk-zeuge allmählig auf dem Wege öffentlicher Steigerung veräußert und später die Gebäude desWerkhofs abgetragen (sieh diesen Titel).
Im Jahr 1839 trat insofern abermals eine Veränderung in dem Bauwesen ein, als durchgesetzliche Bestimmung vom 6. Wintermonat die Cassa- und Rechnungsführung, die bisher demBau-Inspektor obgelegen, demselben abgenommen und dem Sekretariat der Baubehörde über-tragen wurde.
Als Baubehörde wurde durch Beschluß der Finanz-Commission vom 2. May 1803 einBau-Departement, bestehend aus zwey Mitgliedern derselben, aufgestellt. Diesen wurde imJahr 1808 ein Experte beygegeben. Don 1815 bis 1829 bestand das Bau-Departement ausdrey Mitgliedern des Raths und einem Experten. Dann wurde dasselbe neu gebildet, undzwar aus zwei Mitgliedern der Finanz-Commission und vier Experten. Bey der Staatsver-änderung im Jahr 1831 wurde ein neues Bau-Departement, bestehend aus drey Mitgliederndes Finanzraths und fünf Erperten, aufgestellt.
Das Verfahren, das von 1803 bis 1831 bey Uebertragung der Staatsbauten an Hand-werker beobachtet wurde, war verschieden von demjenigen, das seither angewendet worden ist.Damals wurde nämlich der Grundsatz beobachtet, über bevorstehende Bauten von einem odermehrern Handwerkern Calculation einzuziehen und sodann die Arbeit einem Calculanten zu ver-dingen; ein Theil der Bauten und Reparaturen an den öffentlichen Gebäuden wurde durch dieim Werkhof angestellten Arbeiter ausgeführt. In der Periode von 1829 bis 1831 wurdenmannigfalrige Verbesserungen angestrebt, nachher der Grundsatz der öffentlichen Concurrenz auf-gestellt und in Folge dessen seither alle Bauten von einigem Belang ausgeschrieben, Absteigerungüber dieselben veranstaltet und die Baute nachher jedesmal einem der Mindestfordernden übertragen.
Die Zahl der dem Staat zur Unterhaltung obliegenden Gebäude betrug: