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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten der Stadt und Landschaft Zürich / von Friedrich Vogel
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Bauwesen der Kaufmannschaft.

Es mag für manchen Einheimischen und Fremden, der mit Erstaunen und zugleich mit Ver-gnügen die seit dem Jahr 1835 von der Kaufmannschaft ausgeführten wichtigen Bauten be-trachtet, interessant seyn, zu vernehmen, daß man sich schon gegen Ende des vorigen Jahr-hunderts im Interesse des handeltreibenden Publikums und des Verkehrs im Allgemeinen ernst-lich damit beschäftigte, das Kaufhaus, das Kornhaus und die Schifflände als die wichtigstenOrte der öffentlichen Betriebsamkeit und die damit in Verbindung stehenden Straßen einer Er-weiterung, Umänderung oder Verlegung zu unterwerfen und eine zweyte fahrbare Brücke überdie Limmat (zu welcher bereits in der ersten Hälfte des verflossenen Jahrhunderts noch vorhan-dene, aber nicht ausgeführte Pläne gemacht worden waren) zu erbauen. Es wurden damalsdeßhalb mannigfaltige Berathungen gepflogen und viele Vorarbeiten gemacht; allein das End-resultat war, daß man sich darauf beschränkte, an der Stelle des alten Helmhauscs ein neues,geräumiges Gebäude zu erbauen, und den Hirschcngraben fahrbar zu machen. Einer regsamerenund weniger ängstlichen Feit sollte es aufbewahrt bleiben, das, was früher nur angestrebt undprojcctirt wurde, in Ausführung zu bringen. Diese Ausführung ist das Werk der neuesten Zeit,des verflossenen D^cenniums.

Nachdem durch Beschluß des Großen Rathes vom 17. December 1833 der Regierungsrathbevollmächtigt worden, mit der Kaufmannschaft (d. h. den im Ragioncnbuch eingetragenen mZürich verbürgerten Kaufleuten) bezüglich auf die Verhältnisse des Direktorialfouds, sowie desKauf- und Waghauses und wegen Beförderung des Verkehrs und Erleichterung der Kommu-nikation in Unterhandlung zu treten, wurden am 12. März 1834 durch Vertrag folgende wich-tige Bestimmungen getroffen:

§. 1. Sechs Wochen nach erfolgtcr Ratifikation des gegenwärtigen Vertrages werdenaus dem Direktorialfond 700,000 Fr. nebst Zins, vom 1. Januar 1834 an gerechnet, zuvier Proceut jährlich mit den in §. 5 erwähnten Liegenschaften der Vorstchcrschaft der zürcherischcnKaufleute oder andern hiezu bevollmächtigten Personen übergeben, wonach der ganze übrigeTheil, so wie die drey Häuser zum grauen Mann Nro. 261, zum Schäppeli Nro. 209 undzum großen Erker Nro. 210 nebst dem zu diesen Häusern gehörenden Mobiliarc, als Cantonal-gut dem Staate verbleiben.

Gleichzeitig mit der Uebergabe der 700,000 Fr. geht die Verwaltung des Direktorialfondsmit allen seinen Rechten und denjenigen darauf haftenden Verpflichtungen, worüber dieser Ver-trag keine anderweitigen Bestimmungen festsetzt, an den Staat über.

§. 2. Die an erwähnte Kaufmannschaft zu übergebende Summe wird theils in baaremGelde, theils in annehmbaren Schuldtiteln verabfolgt, wobey folgendes Verfahren beobachtetwird:

s) Zur Uebergabe und Uebernahme der abzuliefernden Summe an Schuldtiteln und Geldwird eine Commission ernannt, bestehend von Seite der Regierung aus zwey von ihrzu erwählenden Commissaricn, und von Seite der Vorsteherschaft der Kaufleute ausden Mitgliedern der Ouästorats-Commission des Direktoriums.