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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten der Stadt und Landschaft Zürich / von Friedrich Vogel
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Vor Beginn der eigentlichen Bauten wurden vom Ausschuß die erforderlichen Spezial-Eommiffionen ernannt, um Vorschläge über jede einzelne der Bauten zu hinterbringen.

Da die Bestimmung des Vertrags vom 12. März 1834 in einigen Beziehungen als unge-nügend betrachtet wurde, so fanden zwischen Abgeordneten des Regierungsrathes, des Stadt-raths und der Kaufmannschaft weitere Unterhandlungen Statt und am 6. März 1835 wurdeals ergänzender und erweiternder Nachtrag ein zweyter Vertrag abgeschlossen, mit folgendenBestimmungen:

1. Für die von der Kaufmannschaft nach §. 4 des Vertrages vom 22. März 1834 zuerbauende zweyte fahrbare Brücke über die Limmat ist die Stelle vom Helmhaus zum Gesell-schaftshaus zur Meise definitiv festgesetzt.

Dabey ertheilt die Vorsteherschaft der hiesigen Kaufleute die bestimmte Zusicherung:

а. daß die Brücke massiv aus Stein erbaut werden soll:

I>. daß der Fahrbahn derselben eine Breite von wenigstens zwanzig Fuß, und den beyd-seitigcn Trottoirs jedem eine Breite von wenigstens sechs Fuß gegeben werden wird;c. daß die Höhe der Brückenöffnungen in keinem Falle geringer seyn solle, als diejenigebey der Durchfahrt zwischen der ersten Oeffnung gegen dem Helmhaus unter der jetzigenobern Brücke;

б. daß bey der Ausführung des Brückenbaues für Vorrichtungen zur Erleichterung desHinaufreckcns der Schiffe Vorsorge geschehen werde.

Die durch den Vertrag vom 22. März 1834 §. 4 für den Bau jener Brücke festgesetzteFrist wird um ein Jahr verlängert, so daß dieselbe längstens bis im Jahr 1839 beendigtseyn soll.

§. 2. Die Kaufmannschaft übernimmt, ohne Abbruch an den ihr durch den Haupt-vertrag vom 22. März 1834, §§. 4 und 5 anbedungcnen Bauten, und im Sinne der §§. 6und 7 jenes Vertrages, gegen die ihr im gegenwärtigen Vertrag §§. 4 bis 7 zugesicherten Bey-träge, die Verpflichtung, nachfolgende Correctionen und Arbeiten auszuführen:a. die Erweiterung des Rankes bey der Waag und dem Zeughaus;l>. die Wegschaffung der vor der Fraumünsterkirche angebrachten Buden und die Er-weiterung des Münstcrhofplatzes bis an die Kirche;o. die Wegschaffung an der alten Währe der ganzen auf der Limmatseite zwischen demHclmhause und dem Wettingerhaus befindlichen freystehenden Budenreihe, so wie derbeyden obersten unter den an die Großmünsterterrasse angelehnten Buden (nämlichdes gegenwärtigen Salzladens und des Geschirrladens);ä. die Anlegung eines Quais von der rechtseitigen Ausmündung der zu erbauendenHelmhausbrücke nach der obern innern Ecke des Rathhauses, und zwar in einerRichtung, daß die Breite des Quais bey dem Gesellschaftshause zum Rüden vorbey,wenigstens 40 Fuß betrage, und die Verlegung der Ankenwage in eine andereLokalität;

e. die Anlegung eines Quais vom Sonnenplatze aufwärts bis auf den alten Platz(§. 3), und als eine Folge hievou, die hienach unter lätt. f bis le benannten Ver-änderungen;

Denkwürdigkeiten. 1.

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