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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten der Stadt und Landschaft Zürich / von Friedrich Vogel
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69
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8) Behufs der Beytragspflicht sind drey Classen aufgestellt; in die erste gehören alleGebäude, die nicht in die zweyte oder dritte fallen; in die zweyte Spinnereyen,Kattundruckereycn und Ziegelbrenncreyen; in die dritte Rothfärbereyen, Trockner-gebäude mit Feuer-Einrichtungen, chemische Fabriken, Schmelz-, Gieß- und Glas-hütten. Für die Gebäude erster Classe wird der einfache, für die der zweytender um die Hälfte erhöhete, und für die der dritten der doppelte Beytrag bezahlt.Die Erhebung der Brandsteuer geschieht in der Regel nur einmal des Jahres undzwar auf den 10. Christmonat. Die Braudsteuer-Forderungen haben während derDauer eines Jahres von ihrer Verfallzeit an ein privilegirtes Pfandrecht auf dasGebäude. Von allen im Laufe des Rechnungsjahres aufgenommenen Schätzungen istder ganze Jahrcsbeytrag zu bezahlen.

9) Nach den aufgestellten Grundsätzen soll so schnell als möglich eine Revision des Kada-ster-Anschlages aller Gebäude vorgenommen werden.

Hiemit glaubte mau für eine gleichmäßige und billige Schätzung die gehörigen Vorschrif-ten aufgestellt, die Versicherung auch während des Jahres möglich gemacht, die Besteuerungpassender bestimmt, den Theilhabern der Anstalt dieser gegenüber das gebührende Rechteingeräumt, wie noch manches Andere zum Nutzen des Ganzen festgesetzt zu haben.

Die allgemeine Schätzungsrcvision sollte nun den geregelten Versicherungen den Grundlegen und daraufhin dann ferner gebaut werden. Allein schon diese Arbeit lieferte denBeweis, daß auch die neuen gesetzlichen Bestimmungen nicht geeignet seyen, eine richtige Ver-sicherung hervorzubringen und es zeigte sich dabey gegen alles Erwarten eine Vermeh-rung des Assekuranz-Capitals von circa 9^ Prozent. Dann standen die folgenden jährlichenKadaster-Revisionen treulich bey, und lieferten stets neue Ueberschätzungen zu den vorhande-nen, welche allgemein als Reizmittel zu Brandstiftungen angesehen werden.

In dem Artikel Feuer sbrünste kann man nachsehen, mit welch' ungeheurer Progressionsich dieselben, namentlich aber diejenigen, deren Veranlassung nicht entdeckt werden konnte, inden letztverflossenen Jahren vermehrt haben.

Laute Klagen über diese sich stets vermehrenden Feucrsbrünste, über die Veranlassung zudenselben und über das nach der Meinung Vieler zu gelinde inquisitorische Verfahren gegen diemuthmaßlichcn Urheber von Brandstiftungen führten endlich im September 1840 eine totaleRevision des Assekuranz-Gesetzes herbey, deren nähere Bezeichnung aber außer den Bereich desgegenwärtigen Werkes fällt.

Nachstehende Tabelle gibt im Wesentlichen die Oekonomie der Brand-Assekuranz-Anstaltseit ihrem Entstehen bis 1839.