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schaft zu retten; 'allein die Furcht, daß zuletzt der Große Rath sich denselben durch einenMachtspruch ganz zueignen möchte, bewogen sie, nach vielen heftigen Kämpfen, und nachdemsich bereits mehrere Versuche zu Vergleichen zerschlagen hatten, zu einem Vertrage zwischen derRegierung und der Kaufmannschaft Hand zu bieten, welcher von der ganzen hier verbürgertcnKaufmannschaft in einer am 20. Brachmonat 1833 gehaltenen General-Versammlung,in Anerkennungder von den Direktoren bewiesenen Ausdauer und Pflichttreue, und unter wärmster Verdankungder dabey bewiesenen Thätigkeit und Klugheit einmüthig angenommen wurde. (Siehe pax. 36u. s. f. dieses Werkes.)
Auch der Große Rath nahm in seiner Sitzung vom 17. Christmonat 1833 nach einer von8 Uhr Morgens bis 8 Uhr Abends dauernden Tiscussion die Hauptbestimmungen des Vertragesmit 110 gegen 72 Stimmen an und bevollmächtigte den Regierungsrath, noch einige Punktedurch Unterhandlung näher zu bestimmen.
In Folge des erwähnten Vertrages fielen dem Staate circa 1,100,000 Frkn. an Schuld-briefen und Baarschaft, nebst den ehemaligen Posthäusern und dem Gcbäulichkeitcn zum großen Erker,aus dem kaufmännischen Fond zu, welche Summe unter dem Titel „Jndustriefond" separat fürindustrielle Zwecke verwaltet, allein besonders für Straßenbautcn so stark in Anspruch genom-men wurde, daß der Industriefond nunmehr verschwunden ist.
Die Kaufmannschaft erhielt 700,000 Frkn. an Schuldbriefen und Baarschaft; ferner wurdenihr von dem Staat einige Schanzenlehen in der Gegend von Stadelhofen unentgcldlich abge-treten, wogegen sie die auf pag. 37—50 bezeichneten Bauverpflichtungen übernahm.
Domainen.
Es besaß unser Staat, oder vielmehr früher die Stadt, theils in Folge Ankaufes der Land-und Obervogtcyen, zu denen meistens ein größerer oder kleinerer Umfang von Grundstückengehörte, theils da seit den Zeiten der Reformation die verschiedenen Klöster und ähnliche Stif-tungen im Eanton aufgehoben und ihre Besitzungen mit dem Staatsgut vereinigt worden, einebedeutende Anzahl Güter, welche im Laufe der Zeit in größere oder kleinere Theile (Lehen) ab-getheilt und für kürzere oder längere Zeit an einzelne Privatpersonen um geringen Zins, dermeistentheils in Naturalien entrichtet werden mußte, verpachtet oder den Staatsbeamten alsein Theil ihrer Besoldung zur Benutzung überlassen wurden. Hicbey ging der Staat von demHaupt-Gesichtspunkt aus, es sollen diese Güter, Domainen, ein sicheres Eigenthum bilden,das, wenn die Zeiten noch so sehr wechseln, ja sogar, wenn das Land von dem Feinde besetztwürde, niemals geraubt werden könnte, und es wurden daher die Domainen Jahrhundertelang als ein heiliges Erbtheil betrachtet, welches ein Geschlecht dem andern ungeschmälert zuhinterlassen schuldig sey. Die Festsetzung des Zinses in Naturalien fand deßwegen Statt, weilder Staat beynahe allen seinen Beamteten als Besoldung solche anwies und weil man damalsallgemein für nothwendig ansah, daß der Staat einen bedeutenden Vorrath an Frucht besitze,um bey eintretenden theuren Zeiten damit dem obwaltenden Bedürfniß so gut als möglich ab-helfen zu können. Ein Uebelstand, der sich bey der Bewerbung dieser Domainen schon sehrfrühe zeigte, der aber im Lauf der Zeit sich immer stärker herausstellte, war der, daß dieBau- und Unterhaltungskosten der Gebäude einen bedeutenden Theil des Zinses, den die Do-