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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten der Stadt und Landschaft Zürich / von Friedrich Vogel
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155
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3ter Forstkreis: Uebertrag

Bezirk Andelfingcn und ein Theil von Billach .4tcr ForstkreiS:

Bezirk Rcgcnsbcrg und ein Theil von Bülach -

3573 2»ch. 3 Vrlg. 635 QFuß.342 - - - 7330 -

600 - - - 3906 -

Laut der Forstrechnung vom Iliche Staatswaldungen:

а) an verkauftem Holz

б) an Rinde .

c) an Sträuc und Grasä) an Allerley

Summa 4516 Juch. Vicrl. 1871 QFuß.1837 ertrugen in dem benannten Verwaltungsjahr sämmt-

33,092 fl. 35 ß.442 - 33 -469 - 28 -277 - 27 -

oder 54,942 Fr. 92 Rp.

Dagegen betrugen die Kosten:

1) Besoldung der 31 Förster

2) Gewinnungskosten

3) Forst-Vcrbefserungs-Kosten

4) Natural-Abgabe

Summa 34,283 fl. 3 ß.

2504 Fr. Rp.2945 - 53 -

2366 - 12 -

2557 - 24 -

Summa 10,372 Fr. 89 Rp.

Seit dem I. 1830 sind manche Kompetenzen und Servituten an Holzlieferungen, die aufden Staatüwaldnngcn lasteten, losgekauft worden oder sonst eingegangen.

Um diejenigen Staatsgebände in Zürich , in welchen sich Sitzungszimmer für Regierungs-behörden oder Kanzleycn befinden, auf regelmäßige Weise mit Brennholz zu versehen, besteht einunter der Oberaufsicht des Oberforstmeistcrs stehendes Holz-Depot in einem Schöpf auf deräußern Holzschanzc (siehe Holzmagaziu des Staates). Das benöthigte Holz wird jährlich in ange-messener Quantität und Qualität zu möglichst billigem Preis angekauft, das erforderlicheQuantum in jedes Staatsgebände abgeliefert und ein Theil verkauft. Die spezielle Aufsichtüber das Magazin ist einem Holz-Kommissair überkragen.

Laut der Rechnung vom I. 1838 wurden 367 Klafter Holz angekauft, hingegen zur Bcbei-zung der Lokalitäten des Staates oder als Kompetenz abgegeben 158 Klftr., verkauft 220 Klftr.

Französischer Gottesdienst.

Derselbe wurde vom I. 1683 bis 1833 in der St. Michaels-Kapelle neben der Groß-münsterkirchc, die von daher den Namen französische Kirche erhielt, abgehalten; dannznmalin eine Abtheilung der bemeldte» Kirche selbst verlegt (siehe Großmünstcrkirche).

Die Oberaufsicht über die französische Kirche ist einem besondern Konsistorium über-tragen, welches aus einigen Mitgliedern der Regierung, zwey Mitgliedern des Stadt-rathes, einem Mitgliede des Kirchenrathes und dem jeweiligen französischen Pfarrer besteht.