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und Unterstraß auf 350 Frkn., für diejenigen von Enge, Lcimbach und Wiedikon auf 300 Frkn.festgesetzt und dem Pfarrer zu St. Jakob für seine Katccheten-Dienste in Außcrsihl eine Ver-gütung von 150 Frkn. zugesichert.
Gemäß den vorcrwäbutcn gesetzlichen Bestimmungen betrug die Gcsammtbesoldung derGeistlichkeit z. B. im I. 1837 laut der Staatsrechnung 181,533 Frkn.
Gemeirrdsverhältnisse im Allgemeinen.
Ein freyes und gut organisirtes Gcmeindswesen darf wohl in jedem Staate, vor allemaus aber in einer Republik, als die Grundlage aller bürgerlichen Wohlfahrt betrachtet werden.
Schon seit ältern Zeiten her besaßen die Gemeinden unsers Cautons das Recht, innertgewissen Schranken ihre Angelegenheiten zu ordnen und ihre Güter zn verwalten. Man lesedie höchst interessante Schrift von Hru. Staatsrath Dr. Bluntschli, Staats- undRcchtsgcschichte der Stadt und Landschaft Zürich , und man wird finden, wie sich die dieß-fälligen Begriffe im Laufe der Zeit entwickelt und weiter ausgebildet haben. Es gab vor 1798Gemeindsvcrsammluugen, die sich bloß auf die Inhaber der sogenannten Gerechtigkeiten be-schränkten, und solche, die sich auf alle HauSväter ausdehnten. Die erster» hatten einen mehrprivatrcchtlichen, die andern mehr einen öffentlichen Charakter. Dieses Doppelverhältuiß fandauch während der helvetischen Periode Statt, indem bey der Generalversammlung jeder Ge-meinde alle Staatsbürger, bey den Beschlüssen über die Bestimmungen des Gcmeindgntes dage-gen nur die Antheilhabcr desselben Stimmrecht hatten. In der darauf folgenden Zeit währendder Mcdiations-Periode hatten in den Gcmeindsvcrsammlnngen außer den Bürgern nur die-jenigen der Niedergelassenen Zutritt, welche ein freyes Grundeigenthum besaßen oder einen un-abhängigen Beruf ausübten, d. h. in Niemandes Kost und Lohn standen. Die Veranstaltungvon Gemeindsversammlungcn war aber etwas beschränkt, indem in gewissen Fällen zuerst die Be-willigung der Gemeinds-Vollziehnngsbcamten, bey außerordentlichen Fällen sogar der Bezirks-odcr Unter-Stattbalter hiezu eingeholt werden mußte.
Dieses Verhältniß dauerte auch in der darauf folgenden Periode fort; es wurde aber denNiedergelassenen durch Beschluß des Kleinen Rathes vom 16. May 1829 verboten, ihr Wahl-recht bezüglich auf die Gemeindsvorsteher an dem Ort ihrer Niederlassung auszuüben.
Durch die Verfassung vom Jahr 1831 wurden die Gemeiudsversammlungen gleichsam wie-der neuerdings ins Leben gerufen, und ihnen die Aufsicht über den Gemeindshaushalt, dieBewilligung von Gcmeindssteuern, die Genehmigung von Ausgaben, die Ertheilung des Ge-meindsbürgerrechtes und die Erwähluug der Gemeindsvorsteher übertragen. Die Gemeinds-Versammlung besteht aus den in das Bürgerbuch eingetragenen stimmfähigen Bürgern. Zu-folge gesetzlicher Bestimmung vom 30. May 1831 sollen jährlich in jeder Gemeinde zwey ordent-liche Versammlungen und außerordentliche, so oft es das Bedürfniß erheischt, abgehalten werden.Ueber jeden Gegenstand entscheidet die offene Mehrheit der Anwesenden, welcher sich die Min-derheit zn unterziehen hat. Später wurde den Gemeindsversammluugen auch noch das Rechteingeräumt, Wegknechte zu wählen, Vorschläge zu Salzauswägern zu machen u. s. f. Nücksicht-lich der Niedergelassenen bestimmt das Gesetz vom 20. Hcrbstmonat 1833, die auf Grund-eigenthum Niedergelassenen haben bey Berathungen über Bauten, an welche sie beyzutragen