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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten der Stadt und Landschaft Zürich / von Friedrich Vogel
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267
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digen bat, bcwobnt das Bergwerksgebäudc, für welches, nebst den Gütern, er einen kleinen Pacht-zins zn entrichten hat.

Die Bergwcrks-Ordunng enthält unter andcrm felgcndc Bcstininiungen:

Jeder Bergmann, sowohl Gcdinghäner als Schichtlöhner, soll auf die von dem Steigerzu bestimmende Anfahrtsstunde des Morgens pünktlich auf dem Zechenhaus erscheinen, wo derSteiger in einem verschlossenen Zimmer zuerst ein Gebet mit den Leuten verrichten und dannnoch die allfällig nöthigen Anordnungen zur Arbeit vor dem Einfahren treffen wird."

Derjenige, welcher ohne Erlaubniß des Steigers früher einfährt, oder derjenige, welcherohne gültige Entschuldigung zu spät kommt, bezahlt 5 ß. Buße in die Brüderlade. Für gänz-liches Wegbleiben, ohne Erlaubniß, wird das erste Mal 10 ß. und im Wiederholungsfälle diedoppelte Buße von 20 ß. bezahlt. Wird einer durch plötzliche Krankheit oder andere dringendeUmstände abgehalten, zur gehörigen Zeit zn erscheinen, so soll er solches dem Steiger bey Zeitenanzeigen lassen, sonst ist er die Buße schuldig."

Kein Arbeiter soll vor der Mittagsstunde oder der festgesetzten Feyerabendstunde seine Ar-beit verlassen, sondern die Zeit zum Ausführen wird durch ein Zeichen oder durch die Hunde-länfcr in der Grube angezeigt werden; dann sollen die vordern den Hintern Arbeitern in derGrube Nachricht geben und keiner den andern vor den Qncrschlägen oder Streben stecken lassen,sondern alle mit einander ausführen, damit wenn allenfalls auch Unglück in der Grube ent-stehen würde, doch alle einander helfen könnten."

Ueber Mittag soll keiner ohne besondere Umstände und Erlanbniß in der Grube bleiben,sondern alle mit einander ausführen, damit bis Nachmittag der Oelschwaden verstreichen und dieWetter sich wieder erfrischen können. Nachmittag sollen zur bestimmten Stunde wieder alle miteinander einfahren und nur mit Vorwisscn und Erlaubniß des Steigers mag in besondern Fällenüber Feyerabend und bey Nacht gearbeitet werden, doch nicht über Mitternacht hinaus. Die,welche Schicht oder Feyerabend haben, sollen wie zn Mittag, mit einander ausführen. Wereigenmächtig zn früh ausführt, bezahlt 5 ß. Buße."

Alle Kohlen, ehe man sie in die Magazin-Behälter stürzt, sollen von allen Unreinigkeitenbcfrcyt und sauber geputzt werden, worauf der Steiger genau zu achten hat, und deßnahen auchihm die Wahl der Kohlenpntzcr überlassen ist; sollte jedoch der Fall eintreten, daß wegen Mangelan Arbeit Bergleute verabschiedet werden müßten, so wird der Steiger (im Fall er sonst Ursachehatte mit diesen Leuten zufrieden zn seyn) trachten, ibnen beym Kohlenputzen den Verdienst zuerhalten, bis vielleicht die Arbeit in der Grube wieder besser geht und sie dann dort wiederVerdienst finden."

Die Knappschafts -Ordnung soll vom Steiger den Bergleuten mit allen Artikeln gebörig be-kannt gemacht werden, dann soll ein jeder das Versprechen nebst Handgelübd ablegen, dieserOrdnung in allen Theilen treu und gehorsam nachzuleben und im Fall eines Vergehens auch diedarauf gesetzte Strafe geduldig zu tragen; wenn einer dieses Versprechen verweigern würde,so soll er sogleich als ein ungehorsamer, bösartiger und deßnahen gefährlicher Mensch fortge-schickt werden. Auch soll ein jeder neu eingetretene Arbeiter sogleich im Beyseyn der übrigenBergleute mit dieser Ordnung bekannt gemacht werden, damit keiner bey einem Vergehen sich mit