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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten der Stadt und Landschaft Zürich / von Friedrich Vogel
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Für den Marktschluß werden zwey Zeichen gegeben, das erste eine Viertelstunde vor dem-selben und das zweyte mit dem Schlage der schließenden Stunde.

§. 10. Das auf dem Marktplatze gekaufte Getreide soll an dem gleichen Markttage ge-messen und sodann unverzüglich, insofern die betreffende Waare nicht mit Erlaubniß des Korn-hausmeisters stehen bleiben darf, weggeführt werden. Säumige werden mit einer Ordnungsbußebis auf 4 Frkn. belegt.

§. 11. Alles verkaufte Getreide soll mit dem von der Kornhans-Beamtung zu lieferndenMeßgeschirr gemessen werden, das in erforderlicher Anzahl vorhanden seyn soll. Um Unord-nungen zu verhüten, sollen die verkauften Früchte nur durch die anerkannten Messer gemessenwerden.

§. 12. Jedermann ist befugt, selber oder durch seine Knechte oder Schiffleute sein Ge-treide auf- und abzuladen und von und nach dem Wagen oder Schiff zu bringen. Bedarf erdazu dritter Personen, so ist er an die bestellten Säcktrager gewiesen.

§. 13. Die Säcke dürfen nicht mehr als höchstens 15 Viertel neues Schweizermaß (11Vrtl. altes Zürichmaß) halten, bey einer Buße von 4 Frkn.

§. 14. Die Verkäufer haben das Quantum und die Gattung ihres zu Markte gebrachtenGetreides dem Kornhansmeister währhaft anzugeben und ebenso den Kornmeffern zu Handendes Kornhausmeistcrs getreu die Namen der Käufer, die an selbige verkaufte Quantität jederGetreidcart und die Verkaufspreise bekannt zu machen. Diese Angaben sollen sofort von demKornhausmeister unentgeldlicb zu Protokoll genommen werden. Verkäufer, die sich unwahreAngaben erlauben, sind dem Richter zur Bestrafung zu überweisen.

§. 15. Niemand darf das Getreide, welches er auf dem Markte gekauft hat, an dem-selben Markttage beym Kornhause wieder verkaufen. Wer sich dagegen verfehlt, wird mit 4 Frkn.Buße bestraft und vom Markte gewiesen.

§. 16. Im Falle von Streitigkeiten unter den Handelnden kann die Kornmarkts-Commissionauf Verlangen der Parteyen als Schiedsgericht gültig absprechen.

§. 17. Kein Angestellter oder Bediensteter des Kornhauses darf für eigene Rechnung oderfür Andere auf irgend eine Weise auf dem Markte Fruchthandel treiben. Nur der Kornhaus-meister ist befugt, im Auftrage von Verkäufern Getreide derselben zu veräußern, nicht abersolches für sich oder Andere einzukaufen. Fehlbare werden im ersten Uebcrtretungsfalle miteiner Buße von 4 Frkn. belegt. Im Wiederholungsfälle wird dem Stadtrathe darüber berich-tet, der je nach Umständen eine längere oder kürzere Suspendirung des Fehlbaren von seinerStelle, und wenn der Fall zum dritten Male eintreten sollte, ohne anders die gänzliche Ent-fernung der Fehlbarcn von der Stelle verordnen wird.

§. 18. Der Hausmeister steht für diejenigen Früchte gut, welche ihm zum Anschreibenund Aufbewahren übergeben werden. Er leistet dafür eine angemessene Kaution.

III. Gebühren.

§. 19. Von allen auf den Markt gebrachten trockenen Früchten, als: Kernen, Waizen,Roggen, Gerste, Hafer, Bohnen, Erbsen, werden folgende Gebühren erhoben:

a) der Verkäufer entrichtet als Markt- und Platzgeld von dem zu Markt gebrachten Ge-treide : -