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thaue Landvolk ebenbürtig erklärt und von seinen frühern Unterthanenverhaltnissen emanzipirt. Der edlere Sinnder Stadtbürger von Zürich laßt erwarten, daß keiner derjenigen, welche zu dieser feyerlichen Erklärung ge-standen und dato noch am Leben sind, und keiner der Nachkommen das von den Vatern gegebene Wort zueinem unedlen Zwecke widerrufen werde.
3) Daß die Mediationsakte vom 19. Hornung 1803 im IH. Artikel sagt:
„Es gibt in der Schweiz weder Unterthanenlande mehr, noch Vorrechte der Orte, der Geburt,der Personen oder der Familien."
4) Daß der XIII. Artikel der Cantonsverfassung von obigem Datum die politischen Rechte der Stadtund des Landes in der Art auseinandersetzt, daß nach dem am 3. Februar 1798 ausgesprochenen rein republi-kanischen Grundsatz, dem Land im Durchschnitt vier Fünftheile der Repräsentation im Großen Rathe zu Theilwurde.
Fragt man nun nach dem Grunde und nach dem Recht, mittelst welchem Anno 1814 die Verfassungzum Nachtheil des Landes verändert wurde, so ist die Antwort „der Drang der damaligen Zcitumstände!"wir wollen nun nicht untersuchen, ob diese Angabe richtig sey oder nicht; wir wollen keine Rechenschaft ver-langen über den Eingang der Uebereinkunft der alteidgenössischen Cantone vom 29. December 1813; aber hin-gegen bemerken, daß wir kaum glauben können, daß sich eine auswärtige Macht dafür interessirt habe, ob dieStadt Zürich nur ein Fünftheil oder hundert und dreyßig Repräsentanten habe, einerseits, - und anderseits,daß wenn wirklich der Drang der Zeitumstände eine Verfassungsänderung zum Nachtheil des Landes erforderte,dieser Drang nun nicht mehr vorhanden ist.
Vergleicht man daher die dem Volke zugestandenen rein republikanischen Rechte mit seiner jetzigen For-derung, die es selbst reduzirt, und den Städtern Anno 1830 Vortheile einräumt, die dieselben schon vor drey.ßig Jahren gar nicht verlangten, so wird jeder Unbefangene in der Forderung von zwey Drittheilen das größteRecht, die größte Billigkeit und die größte Bescheidenheit finden, und sich überzeugen, daß dieses Begehren inder Bildung des zürcherischen Landvolks wenigstens keinen Rückschritt beurkunde. Berücksichtigen wir einigeNachbarkantone, deren Regierungen zur .Zufriedenheit des Volkes bestellt find, wo reinere republikanischeGrundsätze beobachtet werden; vergleicht man das Volk jener Cantone mit dem unserigen, so wird wohl Nie-mand behaupten können, daß wir nicht eben so reif zu ähnlichen Verfassungsfortschritten seyen.
In Bezug auf den zweyten Punkt, das Wahlsystem betreffend, begehrt die Versammlung einmüthig,daß durch die Verfassung festgesetzt werde:
1) daß fünf Sechstheile der von den dem Lande zufallenden zwey Drittheilen jederzeit durch die Zünftedirekte gewählt werden;
2) soll die Amtsdauer auf drey Jahre reduzirt werden, die Ausgetretenen aber wieder wählbar seyn;
3) die Wählbarkeit soll vom Vermögen gänzlich unabhängig seyn und bleiben;
4) sollen alle die Förderung und Reinheit der Wahlen hemmenden Vorkehrungen und Umtriebe ausge-merzt und überhaupt die Wahlpolizey erneuert werden;
5) sollen die bisherigen Abrufungswahlen abgeschafft werden;
6) den Ansäßen solle das Recht eingeräumt werden, an ihrem Wohnorte ihr Wahlrecht auszuüben.
Mit der Befriedigung dieser beyden Hauptforderungen, findet das Landvolk sein nächstes und heiligstes
Interesse für den gegenwärtigen bewegten Moment befriedigt. Da es aber einmal genöthigt war, in einer Lan-desversammlung aufzutreten, so hat es auch für seine Pflicht erachtet, die allzugrellen Mangel der Verfassungund Gesetze aufzudecken und von seinen Stellvertretern befriedigende Abhülfe zu verlangen.
Diejenigen Punkte, über welche die Versammlung einmüthig beschlossen hat, Abhülfe zu begehren, beste-hen in den folgenden: