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durste, einmüthig die noch bestehende, dem Wesen einer republikanischen Staatssorm widerstrebende Ungleichheitder Repräsentation deö Volkes in der obersten Behörde des Landes beseitigen und den Grundsatz der Gleich-berechtigung aller Bürger ganz ins Leben führen wollte. Durch die Annahme dieses Beschlusses werden nichtnur alle dießsälligen OrtSvorrechte aufgehoben, die mit Rücksicht auf frühere Verhältnisse in der Verfassungnoch stehen geblieben, sondern es wird auch die Scheidewand vernichtet, die in Bezug auf Wahlfreyheit denBürger der Stadt Zürich von demjenigen der Landschaft trennte, und es tritt die freye Berechtigung für jedenBürger ein, da sein verfassungsmäßiges Wahlrecht auszuüben, wo er sich seit wenigstens einem halben Jahreaufgehalten hat. Gleiche Rechte und gleiche Pflichten für Jeden, möge er zu Stadt oder Land geboren, Bür-ger dieser oder jener Gemeinde seyn, damit wir als Glieder Eines Gemeinwesens Hand in Hand auf Vervoll-kommnung desselben hinarbeiten und nach dem gemeinschaftlichen Wohle Aller streben.
Selbst der Bürger eines andern Cantons soll Theil haben an jenen Wahlrechten, wenn in dessen Hei-mathscanton dem hiesigen Bürger das gleiche Recht zugestanden wird.
Es soll demnach die künftige Repräsentation der Kreise oder Zünfte genau und ohne Unterschied sichauf das Verhältniß der Bevölkerung gründen; der so gewählte Große Rath aber wird nur je auf eine Volks-zahl von 20,000 Seelen noch einen Repräsentanten ernennen, damit er, das Ganze ins Auge fassend, nochMänner in seine Mitte berufen könne, deren Thätigkeit, Einsicht und Vaterlandsliebe, obwohl vielleicht in ein-zelnen Kreisen zu wenig bekannt oder gewürdigt, durch diese Berufung dem Staate mehr Nutzen brin-gen möge.
Damit die Bürger in der Auswahl ihrer Repräsentanten freyer seyen und Tüchtigkeit vor Allem insAuge gefaßt werden könne, soll für die Wählbarkeit in den Großen Rath nicht mehr das Alter von 30 Jahren,sondern nur dasjenige der Handlungsfähigkeit gefordert werden, wodurch zugleich auch mehr Uebereinstimmungin die gesetzliche Befähigung znr Ausübung der bürgerlichen Rechte gebracht wird.
Endlich enthält der Beschluß, der Euerm Entscheid unterlegt werden soll, noch die wesentliche Bestim-mung, daß die Mitglieder des Großen Rathes je alle vier Jahre in ihrer Gesammtheit einer neuen Wahl unter-liegen, wodurch den Bürgern des Cantons das Mittel in die Hände gelegt wird, diese höchste Behörde, welchedem Lande die Gesetze gibt, von Zeit zu Zeit ganz durch Männer ihres Vertrauens von neuem wieder zusam-menzusetzen. — Eine Besugniß, deren Werth stets zu reger Theilnahme an der Ausübung derselben ermun-tern sollte.
Mitbürger! Das Recht, das Ihr in den Urvcrsammlungen, zu denen Ihr anmit auf Sonntag den4. Februar berufen seyd, ausübet, ist daS schönste und wichtigste aller Rechte der Bürger eines freyen Landes,das er vor allen andern Völkern voraus hat; das Grundgesetz des Staates kann nur mit Eurer Zustimmungverändert werden.
Prüfet, ob das, was Euch vorgelegt wird, mit Eurer Ueberzeugung, mit Euren Wünschen für dasGemeinwohl sich vereine, und findet Ihr darin eine Verbesserung unserer Verfassung, so gebt demselben freudigEure Zustimmung-
Zeiget durch zahlreiches Erscheinen an den Urversammlungen, daß Ihr jenes schöne Recht zu würdigenwißt und laßt keinen Zweifel darüber walten, daß das von Euch Beschlossene der Wille der Mehrheit desVolkes sey.
Wer von der Versammlung wegbleibt, dessen Stimme wird nicht gezählt. Möge keiner von Euch ohnedringende Gründe so auf sein Slimmrecht Verzicht leisten!
Gegenwärtige Kundmachung soll Sonntags den 28. Januar, nach dem Morgengottesdienste, durch un-sere Pfarrer von den Kanzeln verlesen, von den Vollziehungsbeamten auf gewohnte Weise zu öffentlicher Kennt-niß gebracht und dem Amtsblatt beygerückt werden.
(.Folgen die Unterschriften.)