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Organismus selbst dazu mißbraucht wirb, eine unrechtmäßige Gewalt den gesetzlichen Behörben entgegenzustellen,und wenn auch nicht mit unmittelbarer wirklicher Gewalt die Verfügungen derselben umzustoßen, doch durchErregung von Furcht vor solcher sie gegen ihre Ueberzeugung zur Unterlassung oder Zurücknahme derselbenzu zwingen,
und in der Absicht,
jeden Mißbrauch organischer Institutionen zu verhüten und denjenigen Bürgern des Landes, die solchen Um-trieben fremd bleiben wollen, Schutz und Unterstützung zu verschaffen,
beschließt:
Die Statthalter der 11 Bezirke erhalten den Auftrag, an alle ihre Gemeindammänner, Gemeindräthe, Pfarrer,Stillstände und Beamten sofort durch Erpresse und unter Zustellung des gegenwärtigen gedruckten Erlassesden ausdrücklichen Befehl zugehen zu lassen, bey Verantwortlichkeit keine Gemeindsversammlungen in Folgeetwaiger, von jenem sogenannten Central- oder andern ähnlichen Comittss ausgegangenen Aufträge zu ver-anstalten, Gegen Dawiderhandelnde sind die Statthalter angewiesen, gehörigen Ortes Klage einzuleiten.Beschlossen Zürich am 23. August 1839,
Vor dem Regi erungs rathe:
Der erste Staatsschreiber:
Hottinger,
welcher im ganzen Land verbreitet wurde.
Diesen Erlaß wollte der engere Ausschuß des Ccutrcil - Comittsi mit nachfolgendem Begleit-schreiben den Bürgern der vereinigt petitiouircnden Gemeinden mittheilen.
Theure Mitbürger! Brüder!
Wir beeilen uns, Euch den so eben erschienenen Regierungserlaß zur Kenntniß zu bringen.
Wir theilen Euch mit unserer gewohnten Offenheit den obigen Beschluß mit; Ihr werdet mit unsbedauern, daß der Regierungsrath, durch böswillige Einflüsterung veranlaßt, sich bewogen findet, das Central-Comitts mit unverdienten Beschuldigungen zu überhäufen. Nie Hai es etwas anderes gethan, als wozu es vonEuch beauftragt worden ist, und bewegte sich immer innert den Schranken der Verfassung und der Gesetze ;wir apvelliren deßhalb an Euch und an die ganze Welt!
Das Central-Comitts ist vollkommen damit einverstanden, daß es ihm nicht zukommt, Befehle oderAufträge an die Gemeindsbeamten zu ertheilen; es hat dieß aber auch nie gethan, und nur vou dem RechteEuch zu rathen, Gebrauch gemacht, wofür es von Euch ist angegangen worden. So lange Ihr ihm EuerVertrauen schenkt, wird eS Euch ferner beystehen, bis die heilige Sache zu Euerer Befriedigung er-ledigt seyn wird, unbekümmert um alle Kränkungen, die wir für unsere Hingebung erfahren.
Die Gemeinden dürfen sich in ihren Angelegenheiten, von wem es immer sey, rathen lasse», und mitder Verfassung und den Gesetzen in der Hand werden sie ihr Recht geltend zu machen wissen, jeden beliebigenGegenstand, per von der Vorsteherschaft oder von einzelnen Bürgern ihnen vorgelegt wird, in Berathung zuziehen, und darüber Beschlüsse zu fassen.
Seyd mannhaft und stark!
Der Herr wird Eure gute Sache zum Siege führen.
Den 23, August 1839, Namens des enger» Ausschusses:
Der Präsident:
Hürlimann-Landis,
Der Aktuar:
Spöndlin.