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erhalle», welche hinreichende Zusichernngen gibl, daß den verfassungsmäßigen Rechten der Bürger, hinsichtlichihres Petitionsrechtes und der Preßsreyheil, keinerlei) Eintrag geschehen solle; — es findet fich der Rcgierungs-rath daher nicht im Falle, darüber weiter sich auszusprechen, wird hingegen dem Großen Rathe, als seinervorgesetzten Behörde, bey deren nahem Zusammentritte sowohl über Veranlassung als Inhalt jenes BeschlussesBericht erstatte».
Was die von der Staatsanwaldschaft nach ihrer Stellung von fich aus eingeleitete Klage betrifft, welcheohne Auftrag des Regierungsrathes angehoben worden, und bereits in den Hanven des betreffenden Gerichtesliegt, so steht dem Regiernngsrathe verfassungsgemäß keine Einwirkung auf die Verhandlungen des Tribu-nals zu.
In Betreff der Verfügung der Staatsanwaldschaft, gegen welche unter Berufung auf Art. 5 der Ver-fassung Klage geführt wird, hat der Regierungsralh in Folge einer eingekommenen Beschwerde dieselbe schonfrüher zur Berichterstattung aufgefordert.
Endlich findet der Rcgierungsrath, es haben die Beamteten, hinsichtlich der Vollziehung des Beschlussesvom 23. v. M., durch die Kundmachung vom 31. bereits die nöthigen Belehrungen erhalte».
Beschlossen Zürich , den 2. September 1830.
Vor dem Regierungsrathe ^
Der erste Staatsschrciber,
H o t t i n g e r.
Sogleich machte das Central-Eomittü diesen Beschluß seinen Bezirkscomittenten und zwar mitfolgendem Begleitschreiben kund:
Theure Freunde und Brüder!
Wir haben so eben die sobenstehende) Antwort von der hohen Regierung auf die von den vereinigtenBezirks-Comittä's an sie erlassene Adresse erhalten.
Daß dieselbe keineswegs befriedigend, noch den Wünschen der Versammlung entsprechend ist, liegt außerZweifel. Nicht allein find die ungerechte» Beschuldigungen gegen uns nicht zurückgenommen, nicht allein dieKlage nicht zurückgezogen, und ist die durch vie Staatsanwaldschaft begangene Versassungsverletzung bloß zueiner Aufforderung zur Berichterstattung gekommen, sondern die verfassungswidrigen Erlasse vieler Statthalter-ämter werden als durch die Proklamation vom 31. August hinreichend beseitigt betrachtet. Dieß kann aberden Männern, welchen das Volk heute aufs Neue die Leitung und Führung der heiligen Sache aus der gesetz-lichen Bahn mit einem Vertrauen und einer Freude übertrug, die sie demselben aufs Festeste verpflichtet, nichtgenügen. Ueberdieß dauert der Aufenthalt der Truppen in Zürich noch fort und ist ihre Zahl auch heute Abendnoch vermehrt worden.
Womit das Volk, womit dessen Abgeordnete diese neue Kränkung verdienen, wissen wir nicht. Aberwie wir in Kloten einander, wie wir es dem Volke feyerlich versprochen haben, fest und ruhig der heiligenSache treu zu dienen, so bleiben wir es auch jetzt. Der engere Ausschuß erachtet es daher in seiner Pflicht,die sämmtlichen Bezirks- und Gemeinds-Comitts's zur ernsten und sorgfältigsten Wachsamkeit auf-zufordern, damit die Güter, für welche fich unsere Mitbürger heute feyerlich und freudig erklärten und derenBegehrnng sie uns auftrugen, demselben gesichert seyen.
Wir grüßen Euch mit Treue und Hochachtung.
Zürich , den 2. September 1839.
Der engere Ausschuß des Central-ComitläFür denselben:
Der Vicepräfident, Rahn-Escher.
Der Aktuar, Spöndlin, Prvk.
sSo eben vernehmen wir, daß die Truppen abgedankt werden sollen.)
Denkwürdigkeiten. 3.
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