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rungsrath auf einen Zweyervorschlag der Stiftspflege ernannten Amtmann. — Vom 1. Jenner1833 an haben die als Pfarrer oder Archidiakone angestellten Mitglieder des bisherigen Stiftesauf Lebenszeit ein jährliches Einkommen von 1600 Frkn. nebst freyer Wohnung zu genießen.Dagegen sind sie verpflichtet, die ihrer bisherigen Stellung angemessenen Verrichtungen im Pre-digtamte zu übernehmen. — Auf den nämlichen Zeitpunkt wird denjenigen Mitgliedern desStiftes, welche Lehrstellen bekleiden, frey gestellt, entweder die ihrer bisherigen Stellung an-gemessenen Verrichtungen im Lehrfach zu übernehmen, wofür ihnen auf Lebenszeit eine jährlicheBesoldung von 1600 Frkn. nebst freyer Wohnung oder Miethzinsentschädigung zugesichert wird,oder gegen Beziekung des nämlichen Gehaltes die ihnen zu übertragenden Lehrverrichtungen durcheinen Adjunkten oder Vikar versehen zu lassen, oder endlich sich in den Ruhestand zu begeben,in welchem Fall sie auf Lebenszeit einen jährlichen Ruhegehalt von 1400 Frkn. ohne Wohnungzu beziehen haben. — Der Großkeller, Kämmerer und Stiftschreiber haben, wenn ihnen nichtein anderes angemessenes Unterkommen angewiesen wird, bis zum Ablauf ihrer gesetzlichen Amts-zeit ihren bisherigen firen Gehalt, in Geld angeschlagen, nebst Wohnung zu genießen, wogegen sieverpflichtet sind, angemessene Leistungen zu übernehmen.
In Folge dieser gesetzlichen Bestimmungen wurde nach Uebergabe des Stiftsgutes dieStiftspflege und als erster Stiftsamtmann Hr. Ernst-Cramer gewählt.
Noch im Jahr 1832 wurden ein Zehntgebäude und vorräthige Fahrnussen verkauft, Ao. 18333 Lehenhöfe, verschiedene zerstreut liegende Güter, 25 Juch. Waldung, 6 Zehntgebäude unddie beyden Stiftshäuser zum kleinen Paradies und zum Saul; — im Jahr 1834 das Stiftsge-bäude zum Silberschild, eine Trotte, eine Zehntenscheune und ein Stück Land im Riesbach,1835 die Stiftshäuser zum grünen Schloß und zur Winde; Ao. 1836 das Stiftshaus zumEngel und die Reben am Rämi ; Ao. 1837 das Stiftöhaus zum grünen Zweig und 2 Lehen;Ao. 1838 der Verwaltereygarten. In diesem Jahr wurde auch das Sigristenhaus zumGroßmünster an den Stillstand dieser Gemeinde abgetreten. Durch gesetzliche Bestimmung vom21. Weinmonat 1834 wurde der Verwaltung des Stiftsgutes auch die Besorgung des Cau -tonalarmenfonds übertragen und durch Gesetz vom 22. Weinmonat dem Stiftsgut auferlegt,alljährlich außer dem Beytrag von 2000 Frkn. für die höher» Cantonal-Lehranstalten auch noch3000 Frkn. für die Zwecke der Hochschule abzugeben. In Folge gesetzlicher Bestimmung vom23. März 1836 soll der Stiftsfond zur Ausführung der Bauten, welche die zweckmäßige Un-terbringung der Cantonal-Lehranstalten erfordern, bis auf den Betrag von 200,000 Frkn. ab-geben. — Endlich wurde unterm 27. Brachmonat 1837 vom Großen Rath ein Gesetz überdie definitive Benutzungs- und Verwaltungsweise des Stiftsgutes erlassen, das gegenüber demfrühern provisorischen Gesetz folgende abweichende Bestimmungen enthält. Die zunächst demFinanzrath untergeordnete Stiftspflege besteht aus 7 Mitgliedern, die vom Regierungsrath freyerwählt werden. — Der Stiftsamtmann hat eine jährliche Besoldung von 1600 Frkn. —Der jeweilige Cantonsschulverwalter ist zugleich Cassier des Stiftsfondes, besorgt in dieser Ei-genschaft die Geldverwaltung desselben und führt die Cassarechnung, wofür er eine Besoldungvon 800 Frkn. bezieht. — Der bisanhin unter abgesonderter Verwaltung bestandene Fond derCantonal-Lehranstalten wird dem Stiftsfond einverleibt. — Am 2. Wintermonat wurde die neue