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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten der Stadt und Landschaft Zürich / von Friedrich Vogel
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719
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stillstandest, der Leichentrager, des Brunnenmcisters, des Ankenwagmeisters, des Kuder-wagmeisters, des Gantmeisters, des Gantschreibers, der Hebammen, des Jmmeners,des Wagenmeisters am Kornhaus, der Polizeydiener, der Waldförster, der Feldförstcrund Gaumer, des Thierarztes, als Zugegebenen der Fleischschau, und der Aufseher über denViehmarkt, des Metzgerweibels, der Wachtmeister, der Hochwächter, der rufenden Wäch-ter, der Kaminfeger, des Holzmesscrs, des Thorschreibers. §. 54. Die Amtsdauer der

bürgerlichen Stellen und Bedienstungen ist auf folgende Art festgesetzt: a) Sechsjährige Amts-

dauer, jedoch mit steter Wiederwählbarkeit, haben folgende: Der Stadtschreiber. Der Raths-substitut. Der Gemeindscassier. Der Gehülfe des Gemeindscassters. Der Oberförster. DerGehülfe des Domainenverwalters. Der Brunnenmeister. Der Aufseher der Pfrund-, Armen-und Kranken-Anstalt. Die Waiseneltern. Der Wagmeister der Kuderwage. Der Wagmeisterder Ankenwage. Jmmener. Der Arzt für die Armenanstalten. Die Hebammen. Die beydenWeibel des Stadtrathes. Der Organist. Der Sigrist. Der Vorsinger zu St. Georgen. Der

Todtengräber. Die Leichentrager. Der Pedell für die Schulen. Der Rathhausmeister. Der

Gantmeister und der Gantschreiber. Der Wagenmeister beym Kornhaus. Der Thierarzt.Der Metzgerweibel. Die Wachtmeister. Die Hochwächter. Die rufenden Wächter. Die Po-lizeydiener. Die Feldförster und Gaumer. Die Kaminfeger. Der Holzmesser. Der Thor-schreiber, und die Spanner. Ii) Sechsjährige Amtsdauer, ohne Wiederwählbarkeit, ehe ein sechs-jähriger Austritt statt gefunden, haben die Wagmeister des Kaufhauses, c) Dreyjährige Amts-dauer, jedoch mit steter Wiederwählbarkeit, haben die Waldförster. Alle unter lütt. a. undb. angeführten Stellen sind nach Ablauf der sechs Jahre, und diejenigen unter lütt. c. nachAblauf der drey Jahre, durch's Wochenblatt als vakant auszuschreiben. §. 55. Alle Ge-meindsbeamten, Angestellten und Bediensteten sind der Aufsicht des Stadtrathes unterworfen,insofern die allgemeinen Gesetze nicht andere Aufsichtsbehörden bestellen. Der Stadtrath ist ver-pflichtet, Nachläßigkeit von Beamten oder Bediensteten zu rügen, in wichtigern Fällen oderPflichtverletzungen Klage auf Entsetzung des Betreffenden bey kompetenter Behörde zu erheben,und berechtigt, inzwischen denselben in seiner Stelle zu suspendiren. K. 56. Dem Stadtrathliegt die Bewahrung der der Stadt gehörenden, oder auf ihre Rechte und Verhältnisse bezüg-lichen Schriften, Pläne, Protokolle und anderer Urkunden ob. Er hält ein Protokoll über seineVerwaltungsgeschäfte, ein zweytes über die polizeylichen Geschäfte, und ein drittes über diewaisenamtlichen Verrichtungen, wovon die beyden erster» den Stadtbürgern jederzeit zur Ein-sicht offen stehen. Ferner führt er ein Register über den Bezug und die Verlegung der kan-tonal-, Gemeinds- und Armensteuern, Polizeyausgaben und Requisitionen, ein Register überalle Ehen und Ehescheidungen, Geburts- und Todesfälle von Gemeindsbürgern, in Ueberein-stimmung mit den von dem Pfarramte dießfalls zu führenden Verzeichnissen: ein Bürgcrbuch,welches den Tag der Geburt aller stimmfälsigen Bürger, sammt einer offenen Rubrik für ein-zutragende Abänderungen, enthalten soll. Zu gehöriger Fortführung dieses Bürgerbuches wirddas Pfarramt dem Stadtrathe jährlich im Januar das Verzeichniß derjenigen Bürger zustellen,welche im Laufe des vorhergehenden Jahres das zwanzigste Altcrsjahr angetreten haben. Fer-ner ein Register über sämmtliche bevormundete Bürger und Bürgerinnen, ein Schirmvogteybuch,und endlich Register über alle in der Gemeinde wohnhaften Nichtbürger beyderley Geschlechtes,