zumittelnde Capitalfond eines jeden dieser drey Güter wird gewährleistet und außerordentlicheAusgaben derselben entweder aus dem Gemeindegut bezahlt, oder durch Anlagen gedeckt. Allesübrige Activvcrmögen, sowie alle Passiven fallen dem Gcmeindgute zu, welches den aus derjährlichen Gencralrcchnung sich erzeigenden Vorschlag der übrigen Güter zu genießen, allfälligcnRückschlag derselben aber zu vergüten bat, insofern nicht besten Deckung durch Anlagen verfügtwird. — Legate oder Geschenke, welche dem einen oder andern dieser Güter zufallen, dürfen nichtzu Bestreitung der gewöhnlichen, durch den Voranschlag bestimmten Ausgaben benutzt werden,sondern sind nach Anweisung des Stifters, oder wo diese nicht klar spricht, nach den besondernBeschlüssen der Armen- oder der Waisenpflege, des Stillstandes oder des Schulrathes, unterGenehmigung des Stadtrathes zu verwenden; Einnahmen oder Ausgaben, von solchen Legatenoder Geschenken herrührend, werden in den Rechnungen besonders aufgeführt. — Ueber die schonvorhandenen Legate oder Geschenke sollen von den betreffenden Behörden, unter Zustimmungdes Stadtrathes, bestimmte Anordnungen für die Zukunft gemacht werden. — Die Kirchen- undArmengüter stehen unter der Verwaltung des Stadtrathes, wie solche die Gemeinde bestimmt,mit Ausnahme des sogenannten Almoscngutes, dessen Verwaltung dem Stillstände gehört. — Diejährliche Rechnung ist der Rechnungs-Commission zur Prüfung und Berichterstattung an dieGemeinde zuzustellen. — Aus dem Almosengute sollen einzig diejenigen Unterstützungen bestrickenwerden: a) Die in §. 3. litt. I>. des Armengcsetzes und §. 9 der dasselbe betreffenden Instruk-tion vorgesehen sind. I,) Diejenigen, welche in den Bereich der freywilligen fallen. — Die An-meldungen für gesetzliche Armcnunterstützungen müssen bey dem Stillstände gemacht, von diesemberathen, und mit gntächtlichem Antrage an den Stadtrath zu definitiver Verfügung überwiesenwerden. — §. 64. Die Fonds der Gemeindscasse, als Bestandtheile des Gemeindgutes, welcheder Gemeindscassier unter nächster Aufsicht des Gemeindgutsverwalters führt, und in welcheralle und jede Einnahmen sämmtlicher vier Hauptgüter oder des gesummten gemeinsamen Bür-gergutes fallen, sollen dienen: 1) zu Bestreitung aller jährlichen Ausgaben der vier Hauptgü-ter, und 2) zum Vortheil des ganzen Gemeinwesens durch bestmöglichste Benutzung derselbennach näherer Anleitung. — §. 65. Die Generalrechnung, die Rechnungen für die vier gemein-samen Güter und diejenigen für deren Unterabtheilungen, sollen nach den neu entworfenen For-mularen und nach denselben beygefügter Anleitung geführt und gestellt werden.
Von den Verwaltungsbehörden, den Verwaltern, Rechnungsführern undderen Besoldung. — Z. 66. Das gesummte Verwaltungspersonale besteht: a) In dem Stadt-rathe, als der obersten verantwortlichen Verwaltungsbehörde. Iss In einem engern Verwal-tungsrathe von drey Mitgliedern des Stadtrathes, c) In dem Armengutsverwalter, aus derMitte des Stadtraths, cl) In dem Waisenamtmann, aus der Mitte des Stadtraths, ch Indem Kirchengutsverwaltcr, aus der Mitte des Stadtraths. k> In dem Schulgutsverwalter, ausder Mitte des Stadtraths. Diese beyden Verwaltungen können auch Einer Person übertragenwerden, x) In dem Gemeindgutsverwalter aus der Mitte des Stadtraths, si) In dem Forst-ammtmann aus der Mitte des Stadtraths, i) In dem Domainenverwalter aus der Mitte desStadtraths, In dem Gemeindscassier, I) in dem Oberförster, m) in dem Gehülfe desDomaincnverwalters (Bauverständigcr), welche nebst den allfällig erforderlichen Gehülfen und denuntergeordneten Angestellten für die verschiedenen Verwaltungen nicht aus den Mitgliedern des
Denfwürdigkcire». S