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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten der Stadt und Landschaft Zürich / von Friedrich Vogel
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berechnete. Die dießfällige Berathung veranlaßte eine umständliche Diskussion, an welcher 34Mitglieder Theil nahmen. Als wesentliche und veränderte Bestimmungen derselben sind folgendezu betrachten: Die in Untersuchungs-Verhaft eingelieferten Gefangenen werden gänzlich undsorgfältig von den in Strafverhaft erkennten abgesondert und in den eigens für sie erbautenGefängnissen verwahrt. Die zum Strafverhaft Verurthcilten zerfallen in die beyden Haupt-classen der Ketten-Sträflinge und der zur einfachen Zuchthausstrafe Verurtheilten. Männlicheund weibliche Züchtlinge sollen nach ihrem sittlichen Betragen wieder in zwey Abtheilungen ge-sondert, die schlechter« nämlich von den bessern getrennt werden. Die Sträflinge werdenneben der Arbeit und Essenszeit von den geordneten Aufsehern in die ihnen angewiesenen ab-gesonderten Schlafzellen verschlossen. Für den Untersuchungsverhaft wird ein Kostgeld von 10 ß.pr. Tag entrichtet, die Beurtheilten oder Sträflinge werden vom Staat unterhalten, dagegenbezieht die Verwaltung den Erlös ihrer Arbeiten. Die in Untersuchungsverhaft befindlichenGefangenen sollen einsam verwahrt und niemals zur Arbeit in die gemeinsamen Zimmer gebrachtwerden.. Die Beurtbeilcen oder Sträflinge dürfen in den Stunden der Arbeit, des Essens,der Rastzeit keine gemeinsamen Unterredungen halten. Niemand darf sie ohne besondere Erlaub-niß besuchen. ES wurde ein schonendes und menschenfreundliches Verfahren gegen die Ge-fangenen und Sträflinge vorgeschrieben. Die Ketten-Sträflinge sollen hauptsächlich zu schwe-ren Arbeiten außer dem Hause gebraucht werden, die übrigen männlichen Sträflinge zu leichternArbeiten außer dem Haus, zu dem Schneider-, Schuster-, Weberkandwcrk :c., zur Arbeit in derTrettmüble gebraucht, ältere und schwächliche Personen mit Baumwollen- und Seidenstumpen-erlesen rc. beschäftigt werden. Die weiblichen Sträflinge sollen immer im Hause verbleibenund zum Weben von Seiden oder Baumwollzeugen, zum Garn-, Wollen- und Baumwollspin-nen, zum Strumpfstricken, Seidenwinden, Wollen- und Baumwollen-Karten, Dochtendrehen,Spuhlen rc. angehalten werden. Arbeitszeit im Sommer von Morgens 5 bis Abends 7 Uhr,im Winter von Morgens 7 bis Abends 7 Uhr. Unterbrechung Morgens eine halbe Stundefür das Morgenessen, Mittags 12l Uhr für das Mittagessen und Ruhestunde, Abends einehalbe Stunde zum Abendbrot. Diejenigen Sträflinge, welche nicht außer das Haus kommen,werden nach dem Mittagessen eine halbe Stunde im Hofraum an die frische Luft gebracht.Die gewöhnliche Nahrung der Gefangenen und Sträflinge soll täglich bestehen in li/? PfundBrod; des Morgens, Mittags und zu Nacht erhalt jede Person eine Portion Suppe, die ab-wechselnd mit Erbsen, Gerste, Hafergrütze, Reis und Erdäpfeln verbessert werden kann. DreyMal wöchentlich erhalten die Sträflinge Gemüse. Als Getränk wird nur Wasser abgereicht. DieSpeisung der Sträflinge geschieht in den gemeinschaftlichen Arbeitszimmern. Die Kleidung bleibtdie namlicbe wie früher. Bessere Sträflinge können auch dadurch ausgezeichnet werden,daß sie als Krankenwärter und m den Arbeitszimmern als Unteranfseker gebraucht werden,fleißige erhalten einen Theil ihres Verdienstes als Eigenthum. Geringere Fehler kann der Zucht-verwalter mit Entfernung aus dem Arbeitszimmer und Einschließung in die einfachen Schlaf-zellen, aueb mit Setzung an Wasser und Brot bestrafen. Wichtigere Vergehen der Sträflingewerden von der Zuchthaus-Eommission mit Einsetzung von mehreren Tagen in einsame Gefan-genschaft, in schweren Fällen an Wasser und Brod und bey gröbern Vergehen mit angemessenerkörverlicber Züchtigung bestraft. Das Aufsichts-Personal über die Strafanstalt besteht aus