schulen, — Stadtverfassung, — Stadtvermögen, — Steinhaus, — Steinrad, — Stiftsver»walterey, — Theater, — Thierarzneyschule, — Thurmhaus, — Waisenhaus, — Wasser-kirche, — Wasserrad, — Wasserthurm, — Wellenberg, — Werdmühle, — Werkhof, —Winde, — Wittwen- und Waisen-Cassa, — Wollishoferpörtli, — Zeughäuser, — Zollbäu-ser, — Zuchthaus, — Zünfte und Zunfthäuser.
Zumikor»,
bildet in kirchlicher Beziehung eine Filiale, die von dem Stift abhängt. Es ist wohl die ent-legenste, denn, wenn auch Rüschlikon ebenso entfernt von Zürich ist, so ist doch der Weg da-hin bey weitem nicht so beschwerlich, als nach Zumikon, welches ganz auf der Höhe der Forch liegt. Zu dieser Gemeinde gehören die Dörflein Waltikon und Gößikon.
Sie zählte: Anno 1736 . 300 Seelen.
- 1836 . . . . . 634 -
Folglich hat sich die Bevölkerung in hundert Jahren außerordentlich vermehrt.
Zunftgerichte.
Diese Art von Gerichten wurden durch die Verfassung vom Jahr 1803 in unserm Cantoneingeführt. Jede Zunft in den 4 Landbezirken des Cantons hatte ein solches Zunftgericht von5 Richtern, die unmittelbar von dem Kleinen Rathe gewählt wurden. Als Suppleanten gal-ten die Friedensrichter der Zunft. Die Zunftgerichte entschieden über Polizeyvergehen undFrevel, die nicht höher als mit 8 Frkn. Geldstrafe oder mit einer zweytägigen Einspcrrungbestraft wurden, ohne Appelation, in erster Instanz dagegen in Streitigkeiten über laufende Schul-den in Zins- und andern Civilstreitigkeiten, welche die Summe von 40 fl. nicht überstiegen, so-wie auch in Lokalstreitigkeiten. Es waren nur mündliche Vortrüge gestattet und keine Advokatenoder Beyständer wurden zugelassen. Der Zunftgerichtspräsident konnte in gewissen Fällen Rcchts-vorschläge ertheilen.
Ao. 1814 bey der Verfassungsänderung wurden die Zunftgerichte aufgehoben, durch die Ver-fassung vom Jahr 1831 aber wieder hergestellt und auch auf die Stadt Zürich ausgedehnt. DieZunftrichter werden nun aber von der Versammlung der stimmfähigen Bürger des Gerichtskreisesgewählt. Die Zunftgerichte entscheiden in erster Instanz über Civil-Streitsachen, wenn der strei-tige Betrag die Summe von 100 si. nicht übersteigt und über alle Lokalstreitigkeiten. Sie hal-ten ihre Zusammenkünfte gewöhnlich abwechselnd in den verschiedenen Gemeinden des Gerichts-kreises und von ihnen geht die Appelation an das Bezirksgericht.
In Strafrechtsfällen beurtheilen sie Beschimpfungen, einfache Diebstähle, Eigenthumsbeschä-digungcn, Unterschlagungen und Betrügereyen unter 8 Frkn., überhaupt alle geringeren Vergehen.Ihre Strafcompetcnz ist: einfaches Gefängniß bis auf 8 Tage, Eingrenzung in die Gemeinde bisauf einen Monat, richterlicher Verweis und Geldbuße bis auf 24 Frkn. Die Zahl der Richterund die Art der Verhandlungen ist wie früher, ausgenommen, daß sie jetzt auch Zeugen abhörendürfen.
Zwillikon, siehe Affoltern Mbis) und Fcuersbrünste.
Zymikon, siehe Volkctschweil und Feuersbrünste.